Kann Kindergeld (und Unterhalt) nach einer Unterbrechung weiter gezahlt werden?

2 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Wie isomatte schon schreibt: du meldest dich Ausbildungssuchend bei der Kindergeldkasse und teilst denen mit, dass du aufgrund der Wartezeit den Studienplatz erst im Sommer bekommst. Deine Eltern haben damit auch für den ganzen Zeitraum Anspruch auf das Kindergeld, auch wenn hier mehr als 4 Monate dazwischen liegen.

Was den Unterhalt durch die Eltern betrifft, zumindest bis zum Studium (ab da wäre vorrangig BAföG zu beantragen), wäre das eine Einzelentscheidung.

Man kann natürlich argumentieren, dass du in der Zwischenzeit für deinen Bedarf selbst sorgen kannst. Allerdings gab es auch schon mindestens ein Urteil, wo einer Studentin für einen längeren Zeitraum Unterhalt zugesprochen wurde. Aber das lag daran, dass sie immer nur zum Sommersemester anfangen konnte. Es gab also gar keine Möglichkeit für ein Wintersemester. Das ist bei dir allerdings nicht gegeben.

Und ab Studienbeginn ist wie gesagt vorrangig BAföG zu beantragen. Hast du keinen oder nicht den vollen Anspruch auf BAföG, dann müsste wieder nach BGB geprüft werden ob und inwieweit die Eltern leistungsfähig sind.

Es sind 2 unterschiedliche Berechnungen! Also den BAföG Bescheid nicht verwechseln mit deinen tatsächlichen Unterhaltsansprüchen nach BGB!

Am sinnigsten wäre es, sich mit den Eltern zusammen zu setzen, ihnen anzubieten, dass du dir bis Studienbeginn nun einen Job suchst um sie zu entlasten und dann den BAföG Antrag stellst und dann sieht man weiter.

Von Experte Kessie1 bestätigt

Diese 4 Monate Übergangszeit gelten nur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also z.B.nach Beendigung der Schule oder eines freiwilligen Dienstes und Beginn einer Ausbildung oder Studium.

In dieser Übergangszeit müsste sich das Kind nicht extra ausbildungssuchend bei z.B.der Agentur für Arbeit melden, wenn innerhalb dieser 4 Monate eine Ausbildung oder Studium begonnen würde.

Wenn das bei dir nicht der Fall sein sollte, solltest Du dich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, wenn Du auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist.

Dann kann längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss das Kind sich in Ausbildung oder Studium befinden, um einen möglichen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern zu haben, wobei hier ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Bafög - oder BAB - zu prüfen wäre.

In einer angemessenen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten könnte dann auch unter Umständen Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn die Eltern leistungsfähig wären und der Bedarf des Kindes nicht durch Kindergeld und vorrangige Ansprüche wie Bafög - oder BAB - gedeckt werden könnte.

Eine angemessene Übergangszeit könnte zwischen 3 bis 4 Monate betragen.