Kann ich Wohngeld oder BAB beantragen auch wenn meine Eltern genug verdienen?

2 Antworten

Nein !

BAB - wirst du auf Grund des hohen Einkommens der Eltern und das du noch bei ihnen wohnst und wohnen bleiben kannst nicht bekommen, es sei denn dir wäre das Zusammenleben mit den Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr zumutbar.

Ab 18 könntest du zwar ohne weiteres bei ihnen ausziehen, würdest dann aber auch kein BAB - bekommen, wenn es sich um deine Erstausbildung handelt und deine Eltern ein zu hohes Einkommen haben, dann wären sie dir vorrangig zum Unterhalt verpflichtet.

Sie müssen dir aber keinen Barunterhalt zahlen, wenn du weiter bei ihnen wohnen könntest und deine Versorgung gesichert wäre.

Anspruch auf Wohngeld besteht auch nicht, da du in der Erstausbildung zumindest dem Grunde nach Anspruch auf BAB - oder Bafög - hättest, also z.B. nur wegen zu hohem Einkommen der Eltern nicht bekommst.

Außerdem müsstest du dann schon Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum sein und du bräuchtest ein Mindesteinkommen von 80 % des Bedarfs nach dem SGB - ll, also von dem, was dir ggf.ohne eigenes Einkommen vom Jobcenter bei Bedürftigkeit an ALG - 2 ( Hartz - lV ) zustehen würde.

Bei einem Single wären das derzeit min.424 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + die Warmmiete und davon bräuchte man dann min.80 % an eigenem Einkommen, aber das wäre in deinem Fall ja eh nicht möglich.

Du könntest dann nur das Kindergeld nach deinem Auszug an dich weiterleiten lassen, dann würdest du zusätzlich derzeit 204 € pro Monat haben, wenn du von deinen Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

da ich ja noch dort wohnen bleiben könnte..

Deine Eltern bieten Dir Kost und Logis - damit entfällt erst einmal - bis auf die Weiterleitung des Kindergeldes - der Anspruch auf Barunterhalt.

Und da Deine Eltern gemäß Deiner Schilderung über ausreichendes Einkommen verfügen, so hast Du auch keinen Anspruch auf BAB.

Und da Dir BAB lediglich wegen der Einkommensverhältnisse Deiner Eltern verwehrt wird, hast Du auch keinen Anspruch auf Wohngeld.

Im Grunde genommen hat sich seit Deiner Frage im vergangenen Juni nichts geändert - die Antworten sind auf diese Frage übertragbar.

Ansonsten - Du machst eine praktische Ausbildung zur Brürokauffrau ? Bist im 2. Ausbildungsjahr? Wie hoch ist Deine derzeitige Nettovergütung?


BlackPantha 
Fragesteller
 08.10.2019, 17:16

Ich frage nochmal weil ich in der Zwischenzeit mit einer Frau vom Jugendamt Kontakt hatte und sie hat mir gesagt das es da Möglichkeiten gibt... allerdings finde ich ihre Kontaktdaten nicht mehr...

ich verdiene ca. 570€ netto

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wilees  08.10.2019, 17:33
@BlackPantha

Okay - mit einem Einkommen von netto 570 Euro wäre ein restlicher aufstockender Unterhaltsanspruch ehedem recht gering - heißt rechnerisch:

Nach der Düsseldorfer Tabelle stünde Dir als außerhalb des Elternhauses lebender Auszubildender ( bei Barunterhaltsanspruch ) ein Betrag in Höhe von 735Euro incl. ! des gesetzlichen Kindergelde ( Höhe 204 Euro ) zu.

https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

Für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen(auch in Wohngemeinschaften) beträgt der Unterhaltsbetrag abweichend von den Tabellenwerten 735 Euro monatlich. In diesem Betrag sind 300 Euro für die Unterkunftskosten inklusive der umlagefähigen Nebenkosten(ext. mietrecht.de) einberechnet.

Auf diesen Betrag würde Dein Einkommen bis auf einen Freibetrag von 90 Euro angerechnet - ergo bliebe ein Restunterhaltsansspruch von 245 Euro übrig - wovon Dir, egal wie zumindet das Kindergeld zustünde. Das könntest Du falls sich Deine Eltern komplett sperren auch via Abzweigungsantrag direkt an Dich auszahlen lassen.

https://www.kindergeld.org/abzweigungsantrag-kindergeld.html

Allerdings ob dieses geringen Differenzbetrages ( Rest nach Kindergeld ) ist zu hoffen, dass Du Dich mit Deinen Eltern friedlich einigen kannst.

Und auch bei BAB ( Berufsausbildungsbeihilfe) würdest Du ( falls Deine Eltern diese 40 Euro aufstockenden Unterhalt nicht gewähren, da sie bereit sind Dir Kost und Logis zu bieten ) vermutlich einen ablehnenden Bescheid erhalten.

Weitere Leistungen wie Wohngeld bzw. Leistungen nach SGB II kannst Du nicht beanspruchen.

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