Kann ich mit meinem Freund trotz hartz4 und u25 zusammen ziehen?

9 Antworten

Eigentlich dürfte deine Mutter kein Geld für dich bekommen.

ab Geburt deines Kindes bildest du mit ihm eine eigene bedarfsgemeinschaft. Du müsstest eigentlich 

399€+143,64 €( dein regelsatz + alleinerziehenden Mehrbedarf)+234€ (regelsatz für das kind) - kindergeld - unterhalt (svorschuss)

bekommen.

du darfst auch mit dem Vater zusammen ziehen. Beantrage einen Umzug beim Amt mit der Begründung, dass die Verhältnisse beengt sind und du die Familie zusammen führen möchtest.  Das Amt müsste dir dann bescheinigen, dass der Umzug notwendig ist. 

Ihr sucht dann ne Wohnung die denn örtlichen Richtlinien für 3 Personen entspricht. Dieses mietangebot legst du dem jc vor und beantragst die Übernahme der wohnkosten sowie umzugehen und Kaution (die als darlehen) im Fall einer Genehmigung. 

Wenn das alles klar geht, könnt ihr umziehen und auch erstausstattung beantragen für Küche und Möbel. ..

Zu 3 bekommt dann du und das Kind 360€+234€-kindergeld +2/3 der Miete. Dein freund ist während der Ausbildung von alg ii ausgeschlossen. Nach der Ausbildung wird sein Gehalt angerechnet auf euren gesamten bedarf.

Hier gibt es noch einen umzugsratgeber falls ich was vergessen hab. http://hartz.info/index.php?topic=24.0

auch die andern Ratgeber auf der Seite können dir helfen. 


Nemainn  04.06.2015, 11:52

ach mist, elterngeld vergessen. dies wird von deinem bedarf abgezogen. außer 30€ versicherungspauschale.

wenn sich das elterngeld aus deinem vorherigen gehalt berechnet sind BIS ZU 300€ anrechnungsfrei. Der Betrag steht aber, soweit ich weiß, auf dem Elterngeldbescheid gesondert.

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Bekomm doch zuerst eine klare struktur in dein leben, such einen job und denke dann ans ausziehen. Es ist zwar erlaubt aber nicht wirklich sinnvoll

Freniix3, wenn Du zu einer Antwort oder einem Kommentar etwas schreiben willst, dann geh mit den Mauszeiger zum Rädchen darunter. Dann wird Dir gezeigt kommentieren, klick darauf.

Ergänzend zur Antwort von isomatte (sie zu Themen wie Hartz IV sehr erfahren) ist dies auch wichtig für Euch:

"Sippenhaft" der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php

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Vorsorglich diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.


cyracus  23.06.2015, 17:21

Das von mir erwähnte Rädchen ist weg, und statt dessen steht da jetzt ",,, mehr".

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Mit gemeinsamen Kind kann man auch U25 ausziehen, da man eine eigene Familie hat. Ihr bekaemt dann  alg2 fuer euch 3 inklusive Miete und Heizkosten. Das Ausbildungsgehalt deines Freundes wird dann angerechnet unter Beruecksichtigung von Freibetraegen ebenso wie euer Kindergeld angerechnet wird. Unterhaltsvorschuss faellt weg, falls er bisher bezogen wurde. Ihr erhaltet also als Bedarfsgemeinschaft aufstockendes Hartz IV. Die Wohnung muss natuerlich angemessen sein.

Ist dein Freund der Vater des Kindes?

Dann seid ihr sofort eine Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen wird auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Ist das nicht der Fall seid ihr für das erste Jahr eine Wohngemeinschaft. Dann hättest du Anspruch auf die volle Unterstützung plus 2/3 der gesamten Kosten der Unterkunft.

Ein größeres Problem dürfte darin liegen, überhaupt einen Vermieter zu finden.