Kann eine Straftat nach Gesetzesänderung erneut bestraft werden?
Ich habe von Bekannten von folgendem Fall gehört.
Eine Straftat wurde als Jugendlicher begangen, oder zumindest nach Jugendstrafrecht bestraft.
Damit das Verfahren eingestellt werden sollte, sollten Sozialstunden abgeleistet werden.
Diese wurden vollständig abgeleistet.
Bei der Straftat handelte es sich nach der damals geltenden Rechtslage um ein Vergehen, welches nach damaligen Recht bereits verjährt wäre.
Aufgrund von Gesetzesänderungen, bezüglich der Verjährungsfrist, ist die Tat noch nicht verjährt, da die Frist angehoben wurde.
Außerdem handelt es sich bei der Tat mittlerweile um ein Verbrechen.
Nun wird erneut ermittelt.
Ist das erlaubt?
Schließlich wurde durch die Ableistung der Sozialstunden das Verfahren eingestellt.
Im Erwachsenenstrafrecht ist mit der Erfüllung von Auflagen ein Verfahren endgültig eingestellt, wenn es sich nicht um ein Verbrechen handelt.
Wenn sich später das Gesetz ändert, bleibt es trotzdem bei der Einstellung.
Im Jugendstrafrecht bleibt ein Verfahren endgültig eingestellt, falls es keine neuen Beweise gibt.
Bei neuen Beweisen oder bei Gesetzesänderung kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Warum ist das so?
6 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/dvdfan/1591310897544_nmmslarge__0_27_558_558_61ab2620bc0200d5e8281cac8c4c3038.jpg?v=1591310898000)
Es gilt immer die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Verbrechens.
Deshalb haben Anwälte und Richter auch so viele Gesetzesbücher. Um alle Zeiträume abdecken zu können.
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Nein, kann es eigentlich nicht ... "ne bis in idem".
Es ist aber eigentlich auch nicht vorstellbar, dass eine StA das übersieht. Vielleicht fehlt ein Detail in dem Fall.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Entweder es fehlt ein Detail, oder die Staatsanwaltschaft hat einen Fehler gemacht.
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Es gilt auch hier "ne bis in idem", lateinisch für "nicht zweimal in derselben Sache".
Aber hier fand noch gar keine "1. Bestrafung" statt, also kann entsprechend nun die Strafe erfolgen.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Gelten Sozialstunden nicht als Strafe?
Was kann denn sonst passieren?
Schließlich gab es eine Gesetzesänderung und es gilt das Gesetz zum Tatzeitpunkt und zur damaligen Zeit war es ein Vergehen, welches gegen Auflagen eingestellt werden konnte, was auch heute noch der Fall wäre, nur wurden die Auflagen bereits erfüllt.
Nicht, dass man die doppelt erfüllen muss.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Eine Einstellung nach §153a StPO ist endgültig, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt. Eine rückwirkende Hochstufung zum Verbrechen ist nicht zulässig, da der Strafrahmen zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gilt.
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Eine Verurteilung. Nach Jugendstrafrecht allerdings und mit dem damals zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Damals gab es zu dem damaligen Strafrahmen kein Urteil.
Nur Auflagen.
Ich habe mir den Paragraphen angeschaut.
Da steht nur drin, dass erneut ermittelt werden kann, wenn es neue Beweise gibt.
Die gibt es aber nicht.
Es gab lediglich eine Gesetzesänderung.
Außerdem ist geplant, die Tat nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen, da das mittlerweile gilt.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Das kann man abstrakt nur sehr schwer beurteilen, lass dich von einem Anwalt beraten. Der kann auch Akteneinsicht verlangen, wodurch man feststellt, ob es neue Beweise gibt oder nicht.
Außerdem ist geplant, die Tat nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen, da das mittlerweile gilt.
Das geht definitiv nicht.
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Es gilt das Strafrecht im Zeitpunkt der Tat. Damals war es kein Verbrechen. Dann kann es auch nicht nachträglich zu einem Verbrechen gemacht werden. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann sich zwar hier auswirken. Die Tat darf aber nicht zweimal geahndet werden. Mit Ableistung der Sozialstunden ist die Sache erledigt.
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Also ist die erneute Ermittlung ein Fehler der Staatsanwaltschaft?
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Es handelt sich nicht um eine Einstellung nach 153