Kann die Polizei über die Handynummer einfach Personen ermitteln?

4 Antworten

Die Daten können bei der Bundesnetzagentur abgefragt werden. Das passiert ca. 7.000.000 mal pro Jahr. Es geht recht schnell über das automatisierte Verfahren nach § 112 TKG. Das Vorliegen einer Straftat ist nicht erforderlich, Gründe der Gefahrenabwehr sind ausreichend. 

Es gibt mehrere Millionen falsch registrierte Prepaidkarten. Die gesetzliche Ausweispflicht wird ausserdem noch nicht von allen Anbietern erfüllt.


Athina333  28.08.2019, 03:27

In den Anfangsjahren der Handy- Ära wollte ich meinen Sohn über dessen Handy- Nr. erreichen. Ich wählte, aber nicht ganz zügig an einer Stelle, da ich die Nummer nicht auswendig wusste. Doch statt meines Sohnes meldete sich die für unseren Wohnbezirk zuständige Polizei- Dienststelle.

Daraufhin erklärte ich, dass ich statt der Polizei meinen Sohn erreichen wolle. Bei genauem Hinsehen stellte ich fest, dass seine Nummer an einer Stelle tatsächlich die Ziffern 110 enthielt. Beim Anwählen hatte ich nach der 0 ganz kurz gezögert und hatte nun Mühe, den Polizeibeamten zu erklären, dass ich nicht gezielt den Polizeinotruf gewählt habe. Trotzdem fragte der Polizist nochmals, ob auch ganz bestimmt keine Polizei- Hilfe nötig sei. Man habe schon oft erlebt, dass Anrufer zum Hörer gegriffen hätten, dann aber doch unschlüssig geworden seien. Ich wählte nun- wie mit dem Polizisten abgesprochen- diesmal zügig besagte Nummer. Mein Sohn, den ich kurz informierte, meldete sich nun bei der Polizei- Dienststelle und bestätigte meine vorherigen Angaben.

Somit war alles geklärt. Mein Sohn mußte sich eine neue Handy- Nr. besorgen. Die Polizei wollte umgehend dafür sorgen, dass niemand mehr eine Nummer bekomme, in denen die Ziffernfolge eines Notrufes enthalten sei.

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Das ist möglich. Liegt eine Straftat vor und diese wird zur Anzeige gebracht, muss ermittelt werden. 

Diese Ermittlungen können auch beinhalten, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten vom Provider beziehen kann.

Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, benötigt sie hierfür jedoch einen richterlichen Beschluss.


Robco  01.11.2016, 18:34

Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, benötigt sie hierfür jedoch einen richterlichen Beschluss.

Also was §100a StPO betrifft ja.


§100b Abs. 1 StPO:

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. [...]

Gefahr im Verzuge gibt es auch noch, dann muss die Maßnahme aber nach drei Werktagen richterlich bestätigt werden.

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Robco  01.11.2016, 18:43
@Robco

Musste nochmal kurz suchen, für die Auskunft über Daten des Anschlussinhabers gilt das gleiche (§100j StPO).

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Robco  01.11.2016, 19:02
@Robco

... und stelle fest, dass ich mich selbst durcheinander gebracht habe und beides für die bloße Abfrage von Daten nicht relevant ist, sondern sich auf andere Daten bezieht.

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In der Theorie ja.