Jura Fall: Macht sich der Arbeitgeber und der Probearbeiter strafbar?

1 Antwort

Die Aufgabenstellung ist nicht ganz eindeutig, aber man soll wohl davon ausgehem, dass F die gezahlten 60 Euro nicht in die erste Lohnabrechnung übernimmt, sondern es bei der Barzahlung ohne Abzüge bleibt.

Bei der Probearbeit handelt es sich um ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis. Jetzt musst du schauen, wer hier Pflichten zu erfüllen hat. Strafbar macht sich derjenige, der seinen Pflichten nicht nachkommt. Das ist in diesem Fall zuerst der Arbeitgeber F. Er hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmer anzumelden, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern einzubehalten und abzuführen. Tut er dies nicht, macht er sich strafbar nach §266a StGB und § 370 AO. Der Arbeitnehmer hat keine dieser Pflichten. Er macht sich nicht direkt strafbar, maximal der Beihilfe zur Hinterziehung. Die bloße Entgegennahme von Geld, auch mit dem Wissen, dass es Schwarzlohn ist, ist aber keine Beihilfe.

Ist A arbeitslos gemeldet - was ebenfalls nicht aus der Aufgabenstellung hervorgeht - ist er verpflichtet, die Probearbeit der Arbeitsagentur anzuzeigen. Tut er dies nicht, macht sich evtl. des Betruges strafbar.


tired06 
Beitragsersteller
 20.04.2022, 22:31

A ist nicht arbeitslos gemeldet.
es kommt nach den beiden Probearbeitstagen zu einer Minijob Anstellung

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Spezialmann  21.04.2022, 00:08
@tired06

Dann fällt der mögliche Betrug zu Lasten der Agentur für Arbeit weg.

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