Jobcenter Teilzeit Wohnung?

3 Antworten

Bevor du einen neuen Mietvertrag unterschreibst oder umziehst, solltest du das mit dem Jobcenter klären und erst nach Bewilligung unterschreiben und umziehen.

Auf der sicheren Seite bist du nur dann, wenn du dich direkt bei deinem Jobcenter erkundigst, würde dir dann bei Antragstellung ja schriftlich mitgeteilt, welche max. KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete für dich und dein Kind angemessen sind.

Du kannst dir aus dem Internet auch einmal suchen ,, Angemessene KDU " und dazu gibst du noch den Namen deiner Stadt ein, in der ihr dann wohnen würdet.

Da solltest du eigentlich etwas finden, in dieser Summe die du da finden solltest ist aber nur die Grundmiete inkl. kalter Nebenkosten enthalten, der Abschlag für die Heizkosten kommt also noch dazu.

Für dein Kind bekommst du ja min. Kindergeld von dann 219 € ( ab 2021 ) und Barunterhalt vom Kindsvater oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt und diese Summe wäre dann anrechenbares Einkommen deines Kindes, welches dann vorrangig auch nur auf dessen Bedarf angerechnet würde.

Ab 2021 stünde deinem Kind dann ( 0 - 5 Jahre ) min. 283 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu käme dann min. noch der KDU - Kopfanteil, bei 2 Personen also 50 % von der gesamten angemessenen Warmmiete.

Von diesem Bedarf wird dann das Einkommen des Kindes abgezogen, hätte es dann noch einen Bedarf, käme es auf dein anrechenbares Einkommen an und ob du dann nach Deckung deines eigenen Bedarfs noch einen Überschuss hättest oder selber noch auf Hilfe angewiesen wärst.

Mal ein Beispiel :

Für die angemessene KDU - würdest du dann 800 € zahlen müssen ( z.B. in München ), dann läge der KDU - Kopfanteil bei jeweils 400 € und dazu käme für dein Kind dann min. noch der Regelbedarf von dann 283 €, der Bedarf des Kindes würde dann bei min. angenommen 683 € pro Monat liegen.

Dann hätte es min. Kindergeld von 219 € und Unterhaltsvorschuss von dann 174 € und nicht nur 165 € ( bis 31.12.2020 ), gesamt also angenommen min. 393 €, diese Summe würde auch dem Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle entsprechen.

Der Bedarf des Kindes würde dann angenommen vorerst um min. 290 € nicht gedeckt sein.

Nun käme dein Bedarf, der läge dann ab 2021 bei min. 446 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + 36 % Alleinerziehenden Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren, berechnet aus deinen 446 € Regelbedarf = zusätzlich 160,56 € + angenommen dein KDU - Kopfanteil von 400 €.

Dein Bedarf würde dann angenommen bei min. 1006,56 € liegen !

Das Jobcenter würde dann anhand deines Bruttoeinkommens deine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnen, dass wären erst einmal 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Hättest du kein minderjähriges Kind, dann wären es nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1200 € Brutto.

Würdest du also angenommen 900 € Netto bekommen und 1200 € Brutto haben ( nicht vergessen ggf. deine Steuerklasse auf 2 zu ändern, dann hast du weniger Abzüge ), dann läge dein Freibetrag bei 300 € und die würde dir das Jobcenter theoretisch von deinen 900 € Netto abziehen, du würdest dann angenommen auf max. 600 € anrechenbares Netto Erwerbseinkommen kommen.

Dein Bedarf würde dann angenommen um min. 406,56 € nicht gedeckt sein und dazu käme der angenommene ungedeckte Bedarf deines Kindes von min. 290 €, euch würde dann angenommen monatlich noch min. eine Aufstockung von um die 696,56 € zustehen.

Es müsste dann aber ein evtl. vorrangiger Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag geprüft werden, für beide findest du im Internet einen kostenlosen Rechner.

Ein evtl. Anspruch auf Wohngeld bestünde aber nur dann, wenn du min. 80 % eures gesamten SGB - ll Bedarfs mit eigenem Einkommen erreichen würdest, da kann dann auch Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kindergeld helfen, wobei Kindergeld dann nicht als anrechenbares Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt wird.

Beim Kinderzuschlag liegt das Mindesteinkommen bei alleinerziehenden bei 600 € und bei Paaren bei min. 900 € Brutto, dazu käme, dass nur dann ein evtl. Anspruch besteht, wenn ihr dann mit deinem anrechenbarem Gesamteinkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom Jobcenter hättet, also euren Bedarf dann damit decken könntet.

Der max. Kinderzuschlag pro Kind liegt dann ab 2021 bei 205 € und nicht wie bisher bei max. 185 €.

Wenn Du heizt mit einem Nachtspeicherofen übernimmt das Jobcenter doch die vollen Heizungskosten. Pro Person wird Euch ca. 19 Euro von Eurem Leistungsbezug abgezogen als Strompauschale. Hast Du bisher die Heizung selbst bezahlt hast Du einen Fehler gemacht.

Die neue Wohnung muß schon Hartz 4 konform sein, da Du immer noch vom Amt lebst. Erst die Wohnungsgeberbescheinigung beim Amt einreichen, das OK abwarten dann Mietvertrag unterschreiben.

Von Deinem Verdienst bleiben Dir von den ersten 100 Euro 100% von dem Geld, was darüber ist bleiben Dir 20%.

ich kriege zurzeit 1.275

Das ist nach meiner Rechnung grundsätzlich zu wenig.

Du solltest aktuell 432 € für Dich selbst plus 155,52 € Mehrbedarf für Alleinerziehende plus 250 € für das Kind bekommen: Zwischensumme 837,52 €.

Miete, exkl. Haushaltsstrom, kommt hinzu und Kindergeld, etwaiger Unterhalt, etc. werden natürlich abgezogen.

kriege ich ja Zuschuss bis ich auf meine 1.275 komme?

Es gibt diverse ALG 2 - Einkommensrechner, die Deine Fragen beantworten.

wenn ich mir dann eine Wohnung suche muss ich mich nach Angaben des jobcenters halten

Solange Du Leistungen vom Jobcenter erhältst: Ja.