Ist Stalking (Nachstellung) ein Schwerwiegende Straftat?

4 Antworten

Nein eher nicht. In §238 (=Nachstellung) ist von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe die Rede. Länger geht also nicht. Und auch die 3 Jahre werden vermutlich nicht allzu oft vorkommen. Meist wird es auf eine Geldstrafe/ auf Bewährung herauslaufen.

Anders sieht es in Absatz 2 aus. Dabei handelt es sich um den besonders schweren Fall. Somit sind wie bei einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre.

Und wieder anders sieht es im Absatz 3 aus. Hierbei muss der Täter durch die Tat den Tod des Opfers/ nahestehender Person verursachen. Dass dieser Straftatbestand zum Verbrechen hochqualifiziert wird, ist denke ich kein Wunder. Die Freiheitsstrafe beträgt deshalb mindestens 1 Jahr und geht bis 10 Jahre.

Aber durch das Grunddelikt (Absatz 1) ist eine lebenslanger Unterbringung nicht möglich.


Jurist354  08.08.2024, 20:47

Die Frage war ja, ob die Straftat Anlass für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein kann. Dazu würde ich ja sagen, wenn die Tat auch im konkreten Fall schwer wiegt.

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Der Gesetzestext kennt kein

"wahres Lebenslang § 63 StGB"

Damit ist die Frage nicht zu beantworten!

InsIrrenhaus kann man deshalb schon kommen, ganz klar, aber:

Das wird immer wieder neu dort geprüft wie lange jemand im Irrenhaus bleibt und wird wenn nötig verlängert:

Beispiel eines 15Jährigen, der ein Kind umgebracht und andere Kinder schwer misshandelt hat - ab in die Klapse und nach 19 Jahren dort wurde erneut festgestellt, dass er noch nicht soweit ist, dass er entlassen wird, also weiter wegsperren, notfalls sein Leben lang, solange eine Gefahr von ihm ausgeht ..

https://openjur.de/u/654058.html

..Zur Begründung führte das Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an und gehe davon aus, dass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB begründender Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbringung gebiete:

a) Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer erheblichen Störung und nicht nur von einer Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus. Im Maßregelvollzug habe sich die Störung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht grundlegend geändert.

Woher ich das weiß:Hobby – Kann googlen und Ergebnisse verstehen/praktisch anwenden...

Ich finde schon.

Es störte mich enorm, dass eine Ex immer dort aufkreuzte, wo ich gerade war.

8Sie erfuhr es in aller Regel durch eine andere, gemeinsame Bekannte.)

Beweisen konnte ich allerdings nie etwas.

"Es habe ja auch 'Zufall sein können ..."

Erst als ich rein gar nichts mehr erzählte UND meinen 'Aktionsradius deutlich ausdehnte, lies es nach.