Ist die Mitbenutzung eines Fahrzeuges anrechenbares Eigentum von Sozialhilfeempfänger oder ALG-Empfänger?
Sozialhilfeempfänger oder ALG-Empfänger sind nicht Eigentümer des Fahrzeuges, sondern ggf Halte und Mitbenutzer.
Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DerSchopenhauer/1444748378_nmmslarge.jpg?v=1444748378000)
Ein Fahrzeug gehört zum Vermögen, welches ggf. eingesetzt werden muß, sofern gewisse Grenzen überschritten werden - es wird ausschließlich auf das Eigentum abgezielt - die Nutzungsrechte an fremdem Eigentum wird nicht als Vermögen berücksichtigt.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
So lange das Auto nicht Eigentum der leistungsbeziehenden Person ist , kann es grundlegend auch schon mal nicht dem Vermögen dieser Person zugerechnet werden .
Vorsichtig sollte die Person allerdings sein , wenn z.B. der Kraftstoff zur (Mit-) Benutzung des Fahrzeuges ausschließlich vom Eigentümer bezahlt werden würde . Das könnte dann ggf. als geldeswerter Vorteil betrachtet werden .
Steuern und Versicherung darf die leistungsberechigte Person aus eigener Tasche problemlos selber bezahlen , wenn sie als Halter eingetragen ist .
Wenn der Eigentümer sich daran finanziell beteiligt , sollte E der LB Person das anteilige Geld immer stets als "zweckgebundene Überweisung" zukommen lassen , und die entprechenden Einzahlungsquittungen ( TÜV , Steuerbeleg , Versicherung , Werkstatt etc. ) sollten sorgfältig als Verwendungsnachweis aufbewahrt werden .
![](https://images.gutefrage.net/media/user/isomatte/1444747486_nmmslarge.jpg?v=1444747486000)
Wenn es nicht dein Eigentum ist, kann eine Nutzung auch nicht zur Anrechnung führen.