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So lange das Auto nicht Eigentum der leistungsbeziehenden Person ist , kann es grundlegend auch schon mal nicht dem Vermögen dieser Person zugerechnet werden .
Vorsichtig sollte die Person allerdings sein , wenn z.B. der Kraftstoff zur (Mit-) Benutzung des Fahrzeuges ausschließlich vom Eigentümer bezahlt werden würde . Das könnte dann ggf. als geldeswerter Vorteil betrachtet werden .
Steuern und Versicherung darf die leistungsberechigte Person aus eigener Tasche problemlos selber bezahlen , wenn sie als Halter eingetragen ist .
Wenn der Eigentümer sich daran finanziell beteiligt , sollte E der LB Person das anteilige Geld immer stets als "zweckgebundene Überweisung" zukommen lassen , und die entprechenden Einzahlungsquittungen ( TÜV , Steuerbeleg , Versicherung , Werkstatt etc. ) sollten sorgfältig als Verwendungsnachweis aufbewahrt werden .