Ist das rechtens von der Rentenkasse?

Rechtens 83%
Nicht Rechtens 17%

6 Stimmen

3 Antworten

Rechtens
"... und ihre Dauer nicht allein um Verantwortungsbereich des Schülers ist“

Und genau das ist bei deinem Fernunterricht das Problem.


Lukas251147 
Beitragsersteller
 30.11.2022, 12:53

Dazu kommt noch, das mein Antrag auf Kindergeld auch weiterhin genehmigt wurde. Auch von der Rentenkasse wurde mir in Telefonaten gesagt es würde solange weitergehen wie ich Teilnahmebescheinigungen monatlich hinschicke, was nun plötzlich doch nicht mehr ausreicht

Kristall08  30.11.2022, 19:38
@Lukas251147

Was verstehst du nicht an dem, was die Behörde dir geschrieben hat?

Du kannst nicht endlos diesen Lehrgang besuchen. Genauso, wie man nicht endlos die Schule besuchen könnte, irgendwas ist halt Schluß.

Lukas251147 
Beitragsersteller
 30.11.2022, 12:51

Dies ist aber das Konzept von Fernunterricht. Dass man den Lehrgang in seinem eigenen Tempo gestalten kann?

Anyone100  19.02.2023, 16:00
@Lukas251147

es muss trotzdem ein akzeptables Tempo sein. Du willst nur abhängen und die anderen sollen für alles aufkommen. Träum weiter

Rechtens

Das ist so richtig:

Fernunterricht ist nur dann „Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung“, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nichtallein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts (sogenannter Begleitunterricht) sein (so BSG vom 25.11.1976, AZ: 11 RA 146/75, SozR 2200 § 1262 Nr. 9). Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - zum Beispiel durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist.

Noch mehr findest du dort:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr4_a01.html#doc1577152bodyText29

Und du hast ja geschrieben, dass du bei deinem Fernstudium selbst entscheiden kannst wielange du brauchst etc.

Rechtens

Wenn du meinst, dir länger Zeit nehmen zu wollen, muss das nicht unterstützt werden. Die Regelausbildungszeit ist abgeleistet, damit ist Schluß.