Ist das eine "pro rata temporis"?
Hallo,
ich habe zum 31.08.15 gekündigt.
Laut Vertrag 30 Urlaubstage, diese auch eingereicht und genehmigt bekommen. Arbeite seit 2010 in dem Unternehmen.
Nun ist mein Urlaubszettel in der Personalabteilung gelandet und die sagte, ich hätte nur Anspruch auf die gesetzlichen20 Tage (-9 die ich schon genommen habe), also 11.
Find das eine Sauerei, weil ich wirklich sehr sehr viel für das Unternehmen getan habe! Ich wurde auch schon 2x von dem Geschäftsführer übers Ohr gehauen, darum ist mein vertrauen weg.
Wir sind tarifgebunden..
Ist das schon eine "Freizeichnungsklausel"? - Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat hat der Arbeitnehmer. -
Oder fehlt hier wirklich die Abgrenzung gesetzlich/vertraglich? Kann es sein, dass dies schon vorher irgendwie steht oder muss diese Abgrenzung direkt bei der Klausel stehen?
Können nur die 10 Tage (30 vertragl-20 gesetzl) gezwölftelt werden?
4 Antworten
Dann ändere den neuen Vertrag dahin , das dort auch für 2015 vier bezahlte Monate bezahlte Freizeit enthalten sind .
Wenn alte AG deiner Meinung nach zahlen sollte , dann ebenso den anderen in Deine Pflicht nehmen.
@ mellicious666:
Ich glaube, Du hast die "feine Ironie" in der wie üblich völlig geist- und sinnfreien, nur auf Polemik bedachten und damit überflüssigen Antwort von so einem wie Kuestenflieger offensichtlich nicht erfasst!
Das ist aber so. Der gesamte Urlaub wird ja aufs Jahr gerechnet. Und wenn du kein ganzes Jahr dort beschäftigt bist, dann gibts auch nur anteilig Urlaub. Und in deinem Fall sind das bei 30 Tagen im Jahr bis zum August 20 Tage
Okay, weisst du das genau? ich habe gelesen, dass nur der vertragliche gezwölftelt werden darf.
Also nur die 10 Tage.
Sprich, mein rest Anspruch wären
20 + 10/12*8 = 27 Tage
Das würde ja heißen, dass du dann insgesamt 36 Tage Urlaub bekommst, weil du gekündigt und schon neun Tage Urlaub genommen hast. Klingt schräg und ist es auch.
Genau kann dir das aber auch nur ein Anwalt sagen
@ mellicious666:
dass nur der vertragliche gezwölftelt werden darf
Wo willst Du das gelesen haben?
Im Übrigen ist das auch falsch.
Die Zwölftelung betrifft den gesamten Urlaubsanspruch; dieser Anspruch darf dann aber (bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte) den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten!
Das ist übliche Praxis und mit dem "gesunden Menschenverstand" auch durchaus plausibel. Vermtl steht im Arbeitsvertrag auch etwas über anteilige Gwährung bei nicht ganzjähriger Beschäftogung.
Okay, weisst du das genau? ich habe gelesen, dass nur der vertragliche gezwölftelt werden darf.
Also nur die 10 Tage.
Sprich, mein rest Anspruch wären
20 + 10/12*8 = 27 Tage
Ich finde das nicht plausibel.... da mein neuer AG mir keinen Urlaub gewährt, da es sich um ein duales Studium handelt.
@ mellicious666:
da mein neuer AG mir keinen Urlaub gewährt, da es sich um ein duales Studium handelt.
Selbstverständlich hast Du auch bei einer Ausbildung im dualen Studium einen Urlaubsanspruch!
Dieser Urlaubsanspruch hat dem im Betrieb allgemein gewährten Urlaub zu entsprechen, beträgt aber mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (Montag bis Samstag).
Wenn im Tarifvertrag bei unterjährigem Ausscheiden eine Zwölftelung des Urlaubs vorgesehen ist (also eine anteilige Berechnung je nach Dauer der Beschäftigung im Anspruchsjahr), dann bezieht sich diese Zwölftelung auf den gesamten vereinbarten Urlaub.
D.h. Du hast dann also Anspruch auf 8/12 Deines Jahresurlaubs, mindestens aber auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub.
Deine Annahme, Du könntest Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich dem 12tel-Anteil des zusätzlichen Urlaubs haben, ist falsch.
Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage; bei einer Zwölftelung des Urlaubs nach Tarifvertrag ergibt sich bei einer Beschäftigungsdauer von 8 Monaten im Anspruchsjahr ein anteiliger Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen - was hier also (zufällig) dem gesetzlichen Mindesturlaub entspricht -, abzüglich Deines bereits genommenen Urlaubs.
Der Arbeitgeber verhält sich gesetzeskonform.
Gegen einen neuen Arbeitgeber hast Du in diesem Jahr nur dann noch einen (anteiligen) Urlaubsanspruch, wenn der Jahresurlaub dort den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
Ohne die Klausel zur Zwölftelung Deines Urlaubsanspruchs hättest Du Anspruch auf den gesamten vereinbarten Urlaub von 30 Tagen.
@ Andreaslpz:
Das ist aber falsch, wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und in der 2. Jahreshälfte endet.
Ohne Vereinbarung zur Zwölftelung besteht dann Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, mit Klausel zur Zwölftelung eben nur Anspruch auf den anteiligen Urlaub, mindestens aber den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub.