Islam?
Selamun aleykum Geschwister !
Mein Problem :
Vor 14 Jahren im Sommer 2008 war ich in der Psychatrie wegen Schlafstörungen .Bis November war ich ein paar mal rein und raus in der Psychatrie . Dann saß ich in einem Zimmer und habe einen Tagtraum gesehen , so nennt man das in der Psychologie , am hellichten Tag also . Ein Mann hat mir ganz übel mit irgendwas hartem auf den Kopf geschlagen , mein Bein hat gezuckt . Eine Stimme hat mir gesagt das es deswegen war weil ich Moslem geworden bin . Ich habe darauf hin in Gedanken den Islam verlassen also die Absicht gefasst , dass christliche Glaubensbekenntnis habe ich aber nicht gesprochen .. So leid es mir tut und ich habe im Nachhinein sehr viel Tauba gemacht , die letzten 9 Jahre jeden Tag Quran gelesen , davor 5 Jahre Reue gezeigt . Imame haben mir gesagt das alles was in Gedanken ist kein Haram ist , nur wenn man körperlich es ausführt . Wie war das in der Zeit von Muhammed s.s.a mit den Leuten die den Islam verlassen haben ? Wie seht ihr das Brüder und Schwestern ob das Abfall vom Glauben ist ? Ich habe es gleich nach dem Vorfall eingesehen das das falsch war . Ab wann zählt ein Abfall vom Glauben wollte ich wissen ? Estagfurullah . Möge Allah euch euren Lohn für eure Antwort geben . Selamun aleykum .
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Bist Du noch in der Psychiatrie? - WEnn nein: Warum nicht?
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Wie war das in der Zeit von Muhammed s.s.a mit den Leuten die den Islam verlassen haben ?
Auf Apostasie steht die Todesstrafe, hier erklärt es Pierre Vogel.
Ab wann zählt ein Abfall vom Glauben wollte ich wissen ?
Wenn du die Scharia verleugnest. Schau hier:
Eine Sonderstellung nimmt die Apostasie im Sinne des Abfalls vom Islam (ridda, irtidad) ein. Im Koran werden der Fluch Gottes und jenseitige Qual als Sanktion genannt. Weitergehend verliert der Apostat (murtadd) nach klassischer Doktrin seine bürgerlichen Rechte und wird mit dem Tode bestraft. Man bezieht sich hierfür zum Teil auf Sure 4,88-89, die nach ihrem Wortlaut allerdings auf die Heuchler unter den Muslimen gemünzt ist, auf Sure 48,16 sowie auf Prophetenüberlieferungen. Viele wollen allerdings tätige Reue als Strafaufhebungsgrund anerkennen und verlangen zum Beispiel die Aufforderung zu solcher Reue bzw. eine Inhaftierung mit Bedenkzeit von drei Tagen.
El Baradie fasst den in den klassischen Quellen formulierten Tatbestand so zusammen, dass Apostasie vorliege, "wenn ein Muslim die dogmatischen Grundsätze des Islam oder die Gültigkeit der absoluten Ge- bzw. Verbotsnormen der <Sari'a> ableugnet und dementsprechend handelt." Der bloße Verstoß gegen entsprechende Normen gilt zwar als Sünde und unterliegt speziell dafür vorgesehenen Strafen, wird jedoch nicht als Apostasie gedeutet. Auch die Ablehnung von oder Zustimmung zu unter den Muslimen Umstrittenem wird nicht als Apostasie eingestuft. Hingegen wird die "Schmähung des Propheten" (sabb al-nabi) verbreitet als Variante der Apostasie gesehen und ebenfalls mit dem Tode bestraft, wobei viele Autoren keine strafbefreiende Reue zulassen wollen. Hier liegt ein Ansatzpunkt für die Verfolgung Andersgläubiger zum Beispiel im heutigen Pakistan bis hin zum Mord an Kritikern oder in den gewalttätigen Protesten gegen die Veröffentlichung von Muhammad-Karikaturen.
Historisch ist die drakonische Strafe für ridda wohl aus dem Krieg auf der arabischen Halbinsel in der Entstehungszeit der islamischen Gemeinde und der verbreiteten Abkehr vom Islam nach dem Tode Muhammads zu erklären (vgl. zu modernen Deutungen unten 2. Teil III.4.b). Reue (tauba) soll strafbefreiend wirken, wobei eine verbreitete Meinung hierfür eine Frist von drei Tagen ansetzt. Das Gefahrenpotential insbesondere bei weiter Tatbestandsauslegung ist erheblich. So qualifiziert zum Beispiel Ibn Rusd denjenigen, der den Wucher (riba; vgl. oben 4.e)aa) für erlaubt erklärt, als Ungläubigen (kafir), dessen Blut freigegeben sei und der getötet werde, wenn er nicht bereue. Im Zusammenhang mit dieser Haltung zur Apostasie ist zum Beispiel die Verfolgung der Baha'is im Iran und in Ägypten, der Ahmadis in Pakistan, Bangladesch und andernorts sowie das Fatwa (Gutachten) Chomeinis gegen Salman Rushdie zu sehen (vgl. noch unten 2. Teil III.4.b).
Auch unterhalb der Schwelle der Apostasie wurden - nicht gleichmäßig zu allen Zeiten und an allen Orten - angebliche religiöse Abweichungen teils mit großer Härte verfolgt. So wird von der Kreuzigung des vormaligen Gerichtszeugen Ibn Hatim al-Tulaituli in Cordoba im Jahre 464/1072 wegen angeblicher "Ketzerei" (zandaqa) berichtet. Man hatte ihn blasphemischer Äußerungen bezichtigt, unter anderem der Leugnung der göttlichen Attribute, der Geringschätzung Muhammads, A'isas, 'Umars und 'Alis sowie der Verneinung der Schicksalsbestimmtheit (qadar) und der Notwendigkeit, sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit (ganaba) der rituellen Waschung unterziehen zu müssen. Gestritten wurde nebenbei auch über die Rechtsfrage, ob sein Vermögen seinen gesetzlichen Erben oder aber dem Gemeinwesen zufallen sollte.
Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, 3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2011, Seite 134-135.
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Das ist doch kein Abfall aus dem Glauben. Du warst doch psychisch gestört, das sagst du doch selbst. Und ein Glaubensbekenntnis ist nur gültig, wenn man bei voller Geistesgegenwart ist und zurechnungsfähig. Genauso ist es, wenn man den Islam verlassen wollte in so einem Zustand. Ich denke nicht, dass du aus dem Islam ausgetreten bist dadurch.
Außerdem selbst wenn, du hast doch Taubah gemacht. Nach der Taubah muss man nur das Glaubensbekenntnis erneuern. Wenn das aufrichtig war, dann ist man auch wieder Muslim.