In wie Fern ist es Kinder Pornografie wenn ICH Bilder oder Videos hoch lade die MICH beim ihr wist schon was zeigen, und in denen ich noch nicht volljährig war?
7 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/rampe6/1542820068979_nmmslarge__46_331_2402_2402_d7bf40a4ef77c69129d8d1a1093160bd.jpg?v=1542820069000)
ein Bild oder Film der ein Kind ( 0 - 14) bei sexuellen Handlungen zeigt = Kinderpornographie
ein Bild oder Film der einen Jugendlichen ( - 18) bei sexuellen Handlungen zeigt = Jugendpornographie
Es ist egal wen das Bild / Film zeigt und wie alt er jetzt ist.
§ 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine
kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift
(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es
unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine
kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1
oder 2 oder des § 184d
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine
solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine
jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift
(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
b) die
Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch
nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung,
2. es
unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine
jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1
oder 2 oder des § 184d
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3
sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche
jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen
hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/rampe6/1542820068979_nmmslarge__46_331_2402_2402_d7bf40a4ef77c69129d8d1a1093160bd.jpg?v=1542820069000)
Die Frage war " ist es eine Straftat / Kinderpornographie"
Meine Antwort war - ja ist es - und meine persönliche Sicht spielt für die rechtliche Einstufung überhaupt keine Rolle, da ist alleine das Gesetz ausschlaggebend!
Es zählt nur was im Gesetz steht - deshalb hab ich es angehängt.
Ich nenne das die Qualität und Nachprüfbarkeit der Information.
Wenn er den clip hochläd und dann eine Anzeige bekommt, helfen ihm irgendwelche Meinungen und persönlichen Ansichten nämlich nicht weiter!
Und wenn ich bei GF die teilweise völlig danebenliegenden MEINUNGEN lese bleibt nur Kopfschütteln
![](https://images.gutefrage.net/media/user/GoodFella2306/1503563798331_nmmslarge__283_0_432_432_738fdadb72be5d9d7d9b1a61e3d76ef4.jpg?v=1503563800000)
Es kommt nicht darauf an, wen die Bilder zeigen. Es kommt einzig und allein darauf an, dass Bilder von Kindern in eindeutigen Posen gezeigt werden.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/12_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Es ist Kinderpornografie weil du nicht volljährig warst oder bist. Eine 12 Jährige kann doch auch nicht warten bis sie 18 ist und es dann hochladen.
Das ist so als ob du mit 16 Auto fährst und dem Polizisten sagst,dass du mit sowieso den Führerschein hast
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/12_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/3_nmmslarge.png?v=1438863662000)
ist halt pornographie warum willst du es denn hochladen ?
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/12_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Der Zeitpunkt der Straftat ist ausschlaggebend. Nicht der Zeitpunkt der Aufnahmen.
Wenn du nun 14 bist, und die Bilder/Videos hochlädst, machst du dich der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar. Da ist es vollkommen egal, ob du das auf den Aufnahmen bist oder jemand anderes.
copy and paste Antworten von irgendwelchen Gesetzestexten sind so ka*ke, man kann gar nicht sagen wie sehr. das mag doch keine Sau lesen. Es geht hier um deine persönliche Ansicht dazu.