In E-Mails besprochene Verträge zwischen Privatpersonen überhaupt gültig?

4 Antworten

Die Frage ist, ob A und B eine Schriftform vereinbart haben. Das dürfte auch im vorvertraglichen Bereich möglich sein. Diese wäre wohl auch nicht durch die Zusage, die Änderungen gingen klar konkludent aufgehoben.

Darauf kommt es aber auch nicht an, da beide Parteien übereinstimmend den Vertrag erst mit der Unterschrift schließen wollten. Sie hatten insofern keinen Rechtsbindungswillen. Ein Vertrag ist folglich nicht zustandegekommen.

Die meisten Verträge sind formfrei, Schriftform ist dann nicht unbedingt nötig, aber empfehlenswert wegen der Beweisbarkeit.

Wenn einer sich nicht daran hält, kommen wir in das gebiet der Leistungsstörungen. Das hängt dann auch davon ab, um welchen Vertrag es sich handelt.

Verträge sind grundsätzlich formfrei und auch durch reinen E-Mail Verkehr schließbar; etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz eine gewisse Form vorschreibt (wie zB beim Gründstückskauf vgl. § 311b Abs. 1 BGB oder bei der Schenkung vgl. § 518 Abs. 1 BGB).

Ein Vertrag kommt in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese müssen so bestimmt sein, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen geklärt sind.

Ob in deinem konkreten Fall ein Vertrag geschlossen wurde, lässt sich aus der Ferne nicht eindeutig beurteilen. Aber vereinfacht erklärt: Es muss ermittelt werden, ob die beiden Parteien einen Rechtsbindungswillen hatten. Wollten sie irgendeine rechtserhebliche Erklärung vornehmen (ganz egal welcher Art); Wollten sie sich rechtswirkend binden? Oder handelte es sich vielmehr um eine reine Vorverhandlung, ohne, dass die genauen Bedingungen bereits geklärt sind oder vielleicht sogar nur um eine Gefälligkeit?

Es kann natürlich auch sein, dass die Parteien sich erst mit der Unterschrift binden wollten. Das müsste dann allerdings zumindest konkludent aus dem Vertrag hervorgehen. Wie gesagt, lässt sich das nur anhand genauer Details im Einzelfall beantworten. Bei einem schriftlichen Vertrag geht man meiner Meinung nach erst nach Unterschrift von einem wirksamen Vertrag aus (warum sollte man es sonst auch verschriftlichen?!)

Sätze wie: “Anbei schicke ich dir die veränderten Vertragsunterlagen.“ und „Ja, die Veränderungen gehen klar“ können durchaus Indizien für einen Vertragsschluss sein. Noch sicherer wäre es natürlich, direkt zu fragen: „Sollen wir den Vertrag dann (ab sofort) umsetzen?“ und eine eindeutige Antwort wie: „Ja, gerne.“

Das kommt auf den Inhalt der Vereinbarung an. Bisweilen ist Schriftform vonnöten.


Droitteur  21.11.2019, 19:02

In der Regel ist keine Schriftform nötig.

Und je nach Konstellation könnte die hier sogar erfüllt sein bzw. ein Mangel daran trotzdem nicht zur Nichtigkeit führen.

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Guekeller  21.11.2019, 19:03
@Droitteur

E-Mail ist Textform, Schriftform erfordert eigenhändige Unterschrift.

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Droitteur  21.11.2019, 19:07
@Guekeller

Ja, das ist ja richtig, aber wie gesagt: Schriftform ist in der Regel gar nicht notwendig.

Und je nach Konstellation kann auch per E-Mail die Schriftform gewahrt sein und kann auch bei Nichtwahrung der Schriftform der Vertrag trotzdem nicht nichtig sein.

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verreisterNutzer  21.11.2019, 20:12
@Droitteur

Eine email kann keine Schriftform erfüllen da man sie nicht eigenhändig unterschrieben kann. Deshalb erfüllt eine email nur Textform. Gleiches gilt für Fax und elektronisch unterzeichnete Dokumente, obwohl wenn sie bei geforderter Schriftform häufig anerkannt werden.

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Droitteur  21.11.2019, 20:43
@verreisterNutzer

Im Grunde doch; nach dem zweiten Mal lesen hab ich sein "bisweilen" als "manchmal" verstanden - war also mein Fehler -, dann ist seine Aussage doch gar nicht so verkehrt.

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Droitteur  21.11.2019, 20:45
@verreisterNutzer

Doch, kann sie - zumindest grundsätzlich -, wenn das Schriftformerfordernis nur daraus resultiert, dass es vertraglich vereinbart wurde.

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Droitteur  21.11.2019, 20:49
@verreisterNutzer

Ich bin mir nicht sicher, was du mit elektronisch unterzeichneten Dokumenten meinst. Ggf würde das die Voraussetzungen der elektronischen Form erfüllen, durch die selbst ein gesetzliches Schriftformerfordernis grundsätzlich erfüllt werden kann. Das deckt sich mit deiner Aussage, dass die häufig akzeptiert wird.

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