Hund beißt Paketboten Urteil?

7 Antworten

Ja, eigentlich sind alle Gesetze gegen Hundehalter, da braucht man schon einen spezialisierten Anwalt, den hatte der Angeklagte anscheinend nicht.

Das spielt keine Rolle:

In Deutschland muss ein Hund grundsätzlich so gehalten werden, dass er andere nicht verletzen kann. Das gilt auch für Menschen, die das Grundstück unbefugt betreten.

Lg, LordZnarf


creative85 
Beitragsersteller
 17.01.2017, 21:21

Und genau sowas ist doch lächerlich. Wozu soll ein Wachhund auch sonst da sein.
Allein schon, das dann jemand klagen kann, der ein Grundstück unbefugt betritt.

Das ist dann schon Schmarotzerverhalten.

LordZnarf  17.01.2017, 21:24
@creative85

Naja, ich finde man hat absolut keinen Grund jemandem körperlichem Schaden zuzufügen, solange er dir keinen zufügt -> Selbstverteidigung.

Natürlich kann er dich anzeigen, wenn er von deinem Hund gebissen wird, aber wenn er wirklich unbefugt auf deinem Grundstück war, kannst du ihn genauso gut anzeigen. Ich würde sagen Patt...

Eine Alarmanlage schießt die Einbrecher auch nicht nieder. Der Wachhund ist eine Art lebendige Alarmanlage. Beißen darf er halt nicht!

Lg, LordZnarf

creative85 
Beitragsersteller
 17.01.2017, 21:28
@LordZnarf

Natürlich darf keiner jemanden körperlichen Schaden zufügen.

Nur müssen solche Fälle meiner Meinung nach klarer geregelt werden.
Heißt, wenn es schon Warnschilder gibt, dann muss ich auch damit rechnen gebissen zu werden. Eine Klage ist für mich damit lächerlich, da es dann gewissermaßen schon Selbstverschulden war.

Und immerhin musste der Paketbote sich durch Tore/Türen drängen musste.

LordZnarf  17.01.2017, 21:30
@creative85

Aber du darfst halt auch auf deinem Grundstück niemanden verletzen. Ich kleb demnächst auch an meine Haustür "Vorsicht, gefärhlicher Massenmörder" und wenn dann jemand mich besucht kann ich den ermorden, oder? Stand ja schließlich ein Warnschild da!

PS: Ist natürlich ein extremes Beispiel und ich verstehe auch, was du meinst. Aber die andere Seite (aktuelle Gesetze/Urteile) verstehe ich auch :)

creative85 
Beitragsersteller
 17.01.2017, 21:34
@LordZnarf

Ich verstehe es überhaupt nicht.
Wer möchte immerhin schon, das jeder x beliebige sein Grundstück betritt.

Das ist für mich dann auch schon Täterschutz.

LordZnarf  17.01.2017, 22:44
@creative85

Auf der anderen Seite steht die Selbstjustiz. Du hast doch keinen Überblick über die Situation und kannst dir kein Urteil erlauben. Ist es ein Polizist, der einen Durchsuchungsbefehl hat und somit befugt dein Grundstück betritt? Oder ist es ein Einbrecher. In beiden Fällen, kannst du sie nicht festnehmen und genauso nicht verletzen. Täterschutz ist das keinesfalls, aber durch den Biss deines Hundes urteilst du doch auch, dass der Gebissene etwas falsch getan hat. Zu diesem Urteil bist du nicht befugt.

Auch ein Wachhund hat nicht einfach zu beissen.

Das Urteil ist nachvollziehbar.

Wenn ich einen scharfen Wachhund auf dem Grundstück halte, muss ich auch ein Auge darauf haben!

Gerade über Tag gehört ein solcher Hund so gesichert, daß er keinen Schaden anrichten kann. Zu den typischen Dingen des Lebens gehört, daß der Paket-, oder Postbote kommt.

Entweder ich verhindere das, in dem ich mein Grundstück so sicher verschließe, daß wirklich niemand hinein gelangen kann und lasse den Hund frei laufen, oder ich setze dem Hund Grenzen und er kann halt nur anschlagen.

Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, daß das Urteil völlig in Ordnung geht.

Ich hab den Bericht auch gelesen.

Ich persönlich verstehe das Urteil auch nicht so ganz.

Ich weiß zwar, dass ein Wachhund oder ein normaler Familienhund nicht beißen darf, wenn jemand unbefugt auf das Grundstück kommt. Auch ein Warnschild "Vorsicht, bissiger Hund" hilft da nichts.

Wenn es sich hier um eine ganz normale paketzustellung gehalten hätte, dann könnte ich es verstehen.

Aber der postbote muss schon recht verwirrt gewesen sein. Erst ist er an der falschen Adresse, dann versucht er mit allen Mitteln das paket los zu werden, indem er alle Hindernisse überwindet.

Warum gibt es nicht wenigstens eine Teilschuld?


Tebaq  01.02.2019, 17:16

Ihnen ist schon klar das es als Postbote ihr Job ist, ein Paket zuzustellen. Der Zusteller war mit Sicherheit nicht zum ersten Mal auf dem Grundstück. Es ist oft so das die Leute die einen Hund und Zaun haben dann so „schlau” sind und Ihren Briefkasten und die Klingel an der Haustüre anbringen. Als Zusteller kann man auch mit fast 100% Sicherheit damit rechnen das Menschen die zu Hause sind, ihr Paket aber nicht erhalten haben weil der Postbote nicht klingelt oder einfach eine Benachrichtigungskarte einwirft, eine Beschwerde einreichen. Wenn das öfter passiert kann man mit Abmahnung sowie Kündigung rechnen. Schilder die auf einen gefährlichen Hund hinweisen haben da keinerlei Bedeutung. Wer einen gefährlichen Hund besitzt muss nun einmal dafür sorgen das dieser Besucher. (vor allen Menschen deren Job es ist!!!) nicht beißt. Das ist eine ganz klare Reglung und sollte auch für jeden Verständlich sein. Dem Zusteller da eine Teilschuld zuzusprechen ist wirklich lächerlich. Man darf sich sogar gegen den Hund verteidigen und ihn „unschädlich“ machen. Oft ist nichtmal eine Hausnummer angebracht oder der Name fehlt, vielleicht wurde der Zusteller gerade angelernt oder er ist Springer in der Weihnachtszeit (was von November bis Februar völlig normal ist). Ein offenes Tor oder ein Schild ist dabei keineswegs ein Hindernis. Verschlossen war sie schließlich nicht. Vielleicht arbeiten sie doch mal einen Sommer lang als Zusteller und überdenken ihre Aussage normal oder was ist ihrer Meinung nach eine „ganz normale Paketzustellung“?

Tebaq  01.02.2019, 17:24
@Tebaq

Und auch nochmal zum nachlesen: selbst wenn der Briefkasten am Tor hängt darf man einem Postboten niemals das Betreten des Grundstücks verbieten. Ob da ein Schild „Betreten Verboten“ oder „bissiger Hund“ hängt ist völlig egal. Es geht darum das man sich sonst vor wichtigen Mtteilungen wie z.b. Gerichtliche Schreiben, Einschreiben mit Rückschein usw drücken kann. Gibt es auch ein Urteil zu:

Als Grundstückseigentümer haben Sie die Zustellung von Post durch einen Postdienstleister grundsätzlich hinzunehmen. Sie dürfen einem Briefträger gegenüber nur dann ein Hausverbot/Zutrittsverbot erteilen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Sozialpolitische Gründe reichen dafür nicht aus.

Zwar darf ein Grundstückseigentümer grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer sein Grundstück betritt und wer nicht. Das ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Das sogenannte Hausrecht findet aber seine Grenze, wenn andere Grundrechte betroffen sind. Dann kommt es zu einer Interessensabwägung. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Postunternehmens, das sich auf die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit berufen kann (LG Köln, Urteil vom 16.10.2013, 9 S 123/13, NJW-RR 2014 S. 796).