Gutschein gekauft - nicht übertragbar?
Hallo! Ich habe einen Zalando-Gutschein gekauft, kann diesen aber nicht einlösen, weil er scheinbar an eine andere Person gebunden ist.
Daher meine Frage: ist es rechtens, einen Gutschein, der nur für eine Person einlösbar ist, auszustellen?
5 Antworten
Ganz so einfach ist es nicht, weil Zalando meines Wissens in seinen AGB den Weiterverkauf ausschließt. Man kann bei Zalando regelrechte Geschenkgutscheine kaufen, die dann allerdings gleich auf den Namen des Nutznießers ausgestellt werden. Das hätte aber die Person wissen müssen, die Dir den Gutschein verkauft hat!
Ich nehme an, Zalando will damit gewerblichen Weiterverkäufern vorbeugen, was ich völlig legitim finde.
Hast du dem Support mal eine Mail geschickt und geschildert was das problem ist? Vielleicht haben die nur ein Problem in ihrem System?
Ansonsten kann ich nur sagen das Man überall kaufen sollte nur nicht da denn die Schuhe bei dehnen sind ziemlich überteuert.
Wie gesagt, habe jemand anders den Gutschein abgekauft, einlösen kann den aber scheinbar nur diese Person.
Aus der Zalando-AGB: 9. Gutscheinbedingungen [...] 9.2. Das Guthaben eines Gutscheins kann nicht auf Dritte übertragen werden.
Ärgerlich und schade um's Geld!
Herr "Kollege" jetzt bin ich aber enttäuscht. War Dein Einwand unten noch beachtlich geht er hier aber fehl. Wenn der Verkäufer geltend macht, es habe nichts von der mangelnden Übertragbarkeit gewusst und dies könnte ja nun wirklich sein, liegt ein Fall des § 16 I StGB vor und der lässt eine Strafbarkeit nun mal entfallen !
Käme auf das Wohlwollen des Richters an, ich würde es drauf ankommen lassen! Dem Verkäufer kann meines Erachtens, erst recht bei einem namentlich ausgestellten Gutschein, durchaus zugemutet werden, dessen Übertragbarkeit zu prüfen bevor er ihn einfach verkauft. Zumal die AGB von Zalando ja eindeutig sind...
Ja, zugemutet schon die Führung eines Beweises er habe vorsätzlich gehandelt wird dann doch schwierig, naja, ist ja nun auch so wichtig nicht !
So ohne weiteres ist das nicht möglich, mit anderen Worten er ist übertragbar, wirf mal einen Blick in diese Norm ! http://dejure.org/gesetze/BGB/793.html
http://www.juraforum.de/lexikon/gutschein hier ist das ganz gut erklärt !
Hier greift ausschließlich § 808 BGB, Herr "Kollege", die Nichtübertragbarkeit ist somit rechtens...
Ja und Nein, zur Abgrenzung im allgemeinen folge dem Link, ansonsten habe ich die Frage wohl tatsächlich nicht richtig gelesen oder auch verstanden, dass ist schon möglich, die AGB`s der Firma sind mir unbekannt !
Steht denn ein Namen darauf,oder ist es speziell auf dem Gutschein vermerkt?? Ein sehr Fragwürdiger Umgang, mit seiner Kundschaft!!!!
Nicht ganz! Denn der Verkäufer hat mit dem Verkauf ein Betrugsdelikt zu Deinem Nachteil begangen. Darauf würde ich ihn mal dezent hinweisen, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...