Grundstück, hier Wegerecht?

3 Antworten

hallo, nach § 1020 BGB hat der Berechtigte sein Recht schonend gegenüber dem Eigentümer auszuüben; unterhält der Berechtigte auf dem Grundstück eine Anlage, so hat er für deren Unterhalt zu sorgen;

hat also der Berechtigte den Weg zur Durchquerung angelegt, hat er auch für den Unterhalt des Weges zu sorgen;

Der Eigentümer, ausser es sei vertraglich etwas anderes vereinbart.