Grundmandatsklausel?

2 Antworten

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag gilt eine sog. Fünfprozentklausel, d. h. nur Parteien, die mindestens 5 % der abgegebenen Zweitstimmen auf sich vereinigen können, ziehen in das Parlament ein. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt in DEU für den Fall, dass eine Partei mindestens drei Direktmandate errungen hat (Grundmandatsklausel). Dann wird bei der Verteilung der Abgeordnetensitze ihr Anteil an den Zweitstimmen, auch wenn er weniger als 5 % beträgt, zugrunde gelegt.

https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18460/wahlsystem