Gewerbeanmeldung bei Visitenkartenverteilung notwendig?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Sehr geehrter Fragesteller!

Bei einer gewerblichen Tätigkeit besteht im Gegensatz zu den Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG die Absicht, eine Tätigkeit mit einer gewissen Dauer und mit Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr auszuüben.

Wenn Sie spontan und einmalig im Bekanntenkreis ein Geschäft gegen Provision vermitteln, erzielen Sie Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Wenn Sie in Ihrer Gemeinde geplant tausende Visitenkarten gegen Erfolgsprovision verteilen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Ich gehe davon aus, dass für Ihre beabsichtigte Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Steuerberater seit 2023

Du bietest eine Dienstleistung an. Das man das als angelegentliche Vermittlung nicht sehen kann ist eigentlich offensichtlich.


NobOdy892 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 16:57

Danke für die zügige Antwort!

Das habe ich mir ehrlich gesagt auch gedacht, allerdings war auf dem mir gezeigten Vertrag eine Option sich als "Privatperson" oder "Gewerbetreibender" anzukreuzen, wobei erstes ja nicht möglich ist wenn man ein Gewerbe treibt.

Aber es wäre ja nicht das erste mal, dass so ein Vertrag eigentlich Unsinn ist.

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