Sehr geehrter Fragesteller!

Bei einer gewerblichen Tätigkeit besteht im Gegensatz zu den Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG die Absicht, eine Tätigkeit mit einer gewissen Dauer und mit Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr auszuüben.

Wenn Sie spontan und einmalig im Bekanntenkreis ein Geschäft gegen Provision vermitteln, erzielen Sie Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Wenn Sie in Ihrer Gemeinde geplant tausende Visitenkarten gegen Erfolgsprovision verteilen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Ich gehe davon aus, dass für Ihre beabsichtigte Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.

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Sehr geehrter Fragesteller!

Die Umsatzsteuer soll den Konsum im Inland besteuern. Möglichst nicht belastet werden sollen die Betriebsausgaben und die Auslandsumsätze der Unternehmen.

Daher unterliegen Ihre Erlöse von Youtube Irland nicht der Umsatzsteuer ("nicht umsatzsteuerbar") und Sie können sich trotzdem die Vorsteuer aus Ihren Betriebsausgaben vom Finanzamt erstatten lassen.

Die Vorsteuer-Erstattung setzt voraus, dass Sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG anwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.

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Sehr geehrte Fragestellerin!

Aus Ihrer Frage entnehme ich, dass es einen Betrieb gibt, der seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt und aufgegeben werden soll.

Dieser muss im Aufgabejahr folgende Werte ermitteln:

  1. Laufender Gewinn oder Verlust.
  2. Gewinn oder Verlust aus dem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich.
  3. Aufgabegewinn oder -verlust.

Die Werte Nr. 1 und Nr. 2 werden in die Anlage Einnahme-Überschuss-Rechnung eingetragen.

Der Wert Nr. 3 wird in Anlage L (Land- und Forstwirtschaft), Anlage G (Gewerbebetrieb) bzw. Anlage S (Selbständige Arbeit) eingetragen.

Eine Bilanz muss folglich NICHT erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird die Haftung für Fehlberatung hiermit ausgeschlossen.

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