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Sehr geehrter Fragesteller!
Bei einer gewerblichen Tätigkeit besteht im Gegensatz zu den Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG die Absicht, eine Tätigkeit mit einer gewissen Dauer und mit Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr auszuüben.
Wenn Sie spontan und einmalig im Bekanntenkreis ein Geschäft gegen Provision vermitteln, erzielen Sie Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Wenn Sie in Ihrer Gemeinde geplant tausende Visitenkarten gegen Erfolgsprovision verteilen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Ich gehe davon aus, dass für Ihre beabsichtigte Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberater Jakob Röß
Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)
Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.