Gewährleistungspflicht bei Elektromotor für elektr. Rolladen

1 Antwort

Ist das so richtig? Wurde die Gewährleistungsdauer nicht durch die "Reparaturen" aufgeschoben?

Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

Quelle: http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-kaeufer/verlaengerung-oder-neubeginn-der-gewaehrleistungs-garantiezeit-nach-austausch.html


Trodat08 
Beitragsersteller
 13.08.2015, 22:09

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Hat uns weitergeholfen.

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Anaxabia  19.02.2014, 12:13

Wurde die Gewährleistung beim Hausbau eigentlich 5 Jahre beträgt. Versuch es mal darüber.

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