Getränke Pfand - Barauszahlung?

6 Antworten

Das ist ja schließlich kein Geschenk, sondern nur die Rückzahlung dessen, was du zuvor eingezahlt hast.

Oft sind die Kassen so programmiert, dass die Kassenaufsicht zustimmen muss, wenn sich am Ende des Kassiervorgangs eine Auszahlung an den Kunden ergibt.

Aber das ist das organisatorische Problem des Händlers, nicht deins.

Ich denke es sollte selbstverständlich sein, dass das Geld Barausgezahlt wird. Kenne nichts anderes.

Da nicht eindeutig hervorgeht, was nun eigentlich deine Kernfrage ist, und einige Dinge auch "verschwimmen", antworte ich einfach mal pauschal l darauf.

- "pfandpflichtiges Leergut"

Da eine Pfandpflicht nur auf Einweggetränke besteht, nicht jedoch auf Mehrweg, bedeutet das, dass deine zwei Auflieger nur mit pfandpflichtigem Einweg-Leergut gefüllt sein können.

Es besteht keine Verpflichtung, dass man als Kunde sich den Pfandbetrag des abgegebenen Leerguts mit einem Einkauf verrechnen lassen muss. Man kann es sich also auch bar auszahlen lassen. Denn erstens hat man das Pfand auch in Geldform hinterlegt und zweitens würde der Zwang zur Verrechnung mit Waren einen Kontrahierungszwang darstellen. Hierfür fehlt in Deutschland jedoch die rechtliche Grundlage.

- "mit 2 Aufliegern"

Ebenso wie Pfandpflicht nur für Einwegverpackungen gilt, so gilt auch die Pflicht zur Rücknahme nur für Einweg. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Händler auch unbegrenzt Leergut zurücknehmen muss. Denn auch hier gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Von einem Händler kann also nicht verlangt werden, dass er unverhältnismäßig hohe Mengen an Einweg zurücknimmt, inbesondere nicht, wenn sie seine Kapazitäten sprengen. Stattdessen ist es im Grunde so gar so, dass er demjenigen ein Hausverbot erteilen kann, wenn dieser dadurch erheblich den Betriebsablauf stört.

- "8 Kisten Leergut"

Bei "Kisten" gehe ich mal davon aus, dass es sich um Mehrweg-Leergut handelt (was nicht zwingend der Fall sein muss). Wie bereits gesagt, gibt es für Mehrweg keine grundsätzliche Rücknahmepflicht. Ein Händler ist somit nicht grundsätzlich verpflichtet Mehrweg zurückzunehmen, selbst wenn der exakt solche verkauft. Verpflichtet wäre er nur, wenn du das Mehrweg auch zuvor bei ihm gekauft hast und beim Kauf explizit eine Rücknahme, für exakt jene Kisten, ausgemacht wurde. Denn dann ist dieser Umstand ein Vertragsbestandteil, zu dessen Erfüllung der Händler dann auch verpflichtet ist. Das ganze ist dann nämlich eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Nimmt der Händler das Mehrweg jedoch ohne jeden Einwand an (z. B. am Automaten), so hat er hinterher auch das Geld in bar auszuzahlen. Weigert sich der Automat das Leergut anzunehmen, beispielsweise weil der Markt diese Art Mehrweg nicht im Sortiment hat und der Markt nimmt es dann aus Kulanz händisch trotzdem an, so kann er diese Rücknahme dann auch an Bedingungen knüpfen, wie eben beispielsweise das ausschließliche Verrechnen mit Ware.

Was genau ist denn jetzt die Frage? Ob sie das auszahlen müssen? Ob wann dich unfair behandelt hat?

Ich hatte nie Schwierigkeiten beim bon abgeben gehabt man hatte mir nur mal in einem Supermarkt gesagt dass Summen über 100€ nur in Form eines Gutscheins ausgelegt werden,was ich verstehen kann.

Grundsätzlich denke ich müssen sie das geld Aber auf eine Art auslegen,ob das nun Gutschein sein kann oder Bar passieren muss weiß ich nicht und kann vielleicht von Markt zu Markt unterschiedlich sein.

Es ist dein Geld, das wird immer ausgezahl, entweder verrechnet oder ausgezahlt, ich hatte nie Probleme, bei, manchmal auch dreistelligen beträgen, das mir das nicht ausgezahlt wurde, die gucken da nur blöd aber zahlen tun die xD

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung