Geschäftsanteile - Nachschusspflicht (GLS-Bank)

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Die GLS Bank ist eine Genossenschaftsbank. An dieser Genossenschaft kann (bzw. muss) man Anteile erwerben - damit einher geht aber wie bei allen Beteiligungen (denn genau darum handelt es sich) ein Haftungsrisiko der Eigner im Falle der Insolvenz. In dem vorliegenden Fall wird gem. Satzung respektive Prospekt die Haftung der Anteilseigner aber exakt eingegrenzt, und zwar auf genau € 100.-- je Anteil und dies zudem nur auf die ersten 50 Anteile jedes Anteilseigners. Das Haftungsrisiko jedes Eigners ist somit auf maximal € 5000.-- begrenzt.

Insofern werden - um auf Dein Beispiel zurückzukommen - beide Eigner formal exakt gleich behandelt. Der Eigner mit 49 Anteilen haftet bis max. € 4900.-- , der mit 51 Anteilen (oder mehr) aber auch nur bis max. € 5000.--, auch wenn er 10000 Anteile hielte.

Da muss ich etwas ergänzen:
Nachschusspflicht bedeutet das was der Name sagt: Geld nachschießen.
Das heißt, wenn in der Satzung der GLS eine Haftsumme von 100 EUR je Geschäftsanteil angegeben ist, beschränkt auf maximal 50 Anteile, dann ist  dieser Betrag im Insovenzfall auf Anforderung des Insolvenzverwalters zusätzlich zu bezahlen, also nachzuschießen.
Natürlich nur immer soviel wie du tatsächlich Geschäftsanteile hast. Bei 25 Anteilen 2.500 EUR, bei 49 Anteilen 4.900 EUR und ab 50 Anteilen niemals mehr als 5.000 EUR. (Das gilt aber nur für die GLS-Bank, andere Genossenschaftsbanken haben diese Einschränkung nicht)
Lies dazu mal § 105 Genossenschaftsgesetz (GenG). Dort ist die Nachschusspflicht geregelt. Und in § 109 GenG ist geregelt, dass der Insolvenzverwalter dir bei Nichtzahlung des angeforderten Betrages den Gerichtsvollzieher zwecks Zwangsvollstreckung in dein persönliches Vermögen schicken kann.


Wagenfeld2  05.03.2016, 11:00

ist diese From der Risikoverlagerung  den Mitgliedern denn wirklich bewußt? Vertragsfreiheit hin und her - aber das ist doch ein offensichtlicher Missbrauch! 

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