Geklaut oder nicht?

6 Antworten

Da es bei diesem Produkt zu keinem Kaufvertrag gekommen ist, kann Aktion sich anzeigen.

"Unwissenheit schützt nicht vor Strafen"

Es war ein Diebstahl, gewollt oder nicht gewollt.

Aber das du eine Anzeige wirklich erhälst ist eher nicht zu befürchten.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

SonOfMyMum  24.04.2022, 22:39

Und wo ist hier der Punkt der Absicht vorhanden, die laut 242 StGB gegeben sein muss?

0
pavimentum  24.04.2022, 22:54
@SonOfMyMum

Gute Frage, ich würde als Kläger mich dann auf §242 StGb, Abs. 2 beziehen. Sie hat es ja immerhin nicht versuch zurück zu bringen. Das Entwenden kann khne Absicht gewesen sein, aber der Versuch war danach da.

Der Versuch ist hier das nicht zurück brigen und sich im Internet über evtl. rechtsfolgen zu erkundigen um daraus eine Abwägung zu machen (Behalten oder nicht behalten --> Versuch)

0
SonOfMyMum  24.04.2022, 22:59
@pavimentum

Kann man durchaus anführen! Die Frage wäre nur, ob dieses hier Ersuchen von Infos dem Kläger oder der Klägerin bzw. deren rechtlicher Vertretung bekannt ist. Interessant wären auch die Uhrzeiten, wann es zu dem Vorfall kam bzw. wann dieser bemerkt wurde + die Ladenöffnungszeiten. Aber das sprengt dann hier den Rahmen :D

1
SonOfMyMum  24.04.2022, 22:45
Der Täter muss beim Ladendiebstahl schließlich mit  Vorsatz und  Zueignungsabsicht gehandelt haben. Ersteres bedeutet ein  Handeln mit Wissen und Wollen, letzteres, dass der Täter die Absicht haben muss, die Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

https://www.anwalt.org/ladendiebstahl/

Konnte meinen ersten Kommentar leider nicht mehr bearbeiten.

0
pavimentum  24.04.2022, 22:56
@SonOfMyMum

Auch hier versucht Sie es sich doch rechtswidrig zuzueignen, da sie , wie in meinem vorherigen Kommentar geschrieben, die Abwägung sucht, ob es sich lohnt die Ware zubehalten.

0
maus1234550 
Beitragsersteller
 24.04.2022, 23:12
@pavimentum

Also ich werde es auf keinen Fall behalten sondern zurück bringen

0
pavimentum  24.04.2022, 23:13
@maus1234550

Ist nur die rechtslage sie ich versuche mit SonOfmyMum zu diskutieren.

Ich persönlich würds es einfach behalten 😂.

0

Sollte nichts passieren, hat ja anscheinen niemand gemerkt

Nein, da laut § 242 StGB auch die Absicht vorhanden sein muss, damit die Tat „Diebstahl“ erfüllt wird

Der Täter muss beim Ladendiebstahl schließlich mit  Vorsatz und  Zueignungsabsicht gehandelt haben. Ersteres bedeutet ein  Handeln mit Wissen und Wollen, letzteres, dass der Täter die Absicht haben muss, die Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

https://www.anwalt.org/ladendiebstahl/

Ist mir ebenfalls einmal passiert, beim nächsten Einkaufen wieder mitgenommen und ins Regal zurück gestellt. ;)


Lustvoll848  24.04.2022, 22:40

Sehr anständig von dir kleiner 😌🥰👍🏼😏

0
Narrativium  24.04.2022, 22:40
@Lustvoll848

Nun klein bin ich definitiv nicht, egal ob im Kontext des Alters oder der Größe.

0
maus1234550 
Beitragsersteller
 24.04.2022, 22:45

Werde ich auch aufjedenfall machen

1

Ne da wird nichts passieren ...