Gehören Küche und Bad nicht zu der Wohnfläche bei Mietwohnungen?
Hallo , ich lese derzeit immer wieder Wohnungsanzeigen , bei denen sich die Qm einer Wohnung lediglich auf Wohn-und Schlafräume beziehen . Bad und Küche kommen dann jeweils so dazu
6 Antworten
Nein, die Flächenangaben beziehen sich immer auf die komplette Wohnung, also auch immer incl. Küche und Bad. Mit die Nennung der Anzahl Zimmer werden lediglich die Anzahl der Räume genannt, wo es einem quasi freisteht, wie man sie nutzen will.
Genau, das wird nicht mit eingerechnet und ist völlig normal. Bei Dachschrägen wird es dann auch nochmal anders berechnet.
Kann man nicht nur, sondern muss man sogar mit einrechnen!
Glaub mir, ich mach das seit Jahrzehnten schon beruflich und kenne mich daher sehr gut damit aus!
Bei den Flächenangaben von Wohnungen sind die vom Bad und Küche immer inbegriffen!
Verwechseln die das alle vielleicht gerade damit, dass Küche und Bad nicht mit zu der Anzahl der Zimmer zählen???
Ich bin gerade etwas fassungslos.
Ich begreife ehrlich gesagt auch nicht, wie man auf so eine völlig falsche Idee überhaupt kommen kann.
Das ist mir neu. Wäre für den Vermieter auch ungünstig, da die Miete sich anhand der m² bemisst. Je weniger m² eine Wohnung hat, desto billiger ist sie.
Oh doch, das wird immer mit eingerechnet, nennt sich Wohnfläche und dafür gibt es sogar ein Gesetz: die Wohnflächenverordnung:
Bad und Küche und Korridor wie auch Balkon und Terrasse, ebenso Abstellräume innert der Wohnung, zählen zur Wohnfläche.
Das kommt wie immer darauf an, Eigentumswohnungen werden meist sogar komplett ohne Flächenangaben vermietet.
Auch Eigentumswohnungen werden nach m ² berechnet. Irgendwie muss man ja auf seinen Mietzins festlegen.
Natürlich nicht, so jedenfalls Börstinghaus und Blank und andere vom Fach.
Eine ETW wird vermietet wie ein Haus, was sollen da die m² für Miethöhe hergeben?
Genau deshalb gibt es für diese Mietgegenstände eigene Mietverträge und meist bei den BK auch nichts nach m² zu verteilen?
Doch Bad und Küche gehören auch dazu, sh.:
https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html