Führerschein in Spanien trotz MPU, ab wann zählt die Residencia?
Hallo zusammen!
Ich lebe seit November letzten Jahres in Spanien und habe nun vor meinen Führerschein neu zu machen, da ich meinen vor knapp 2 Jahren in Deutschland verloren habe aufgrund eines Autounfalls verursacht durch vereiste Straßen bei dem anschließend bei einem Bluttest Cannabinoide nachgewiesen wurden, weswegen ich nun in Deutschland die MPU machen muss(obwohl die Werte des THC’s im Blut unter 1ng/ml lagen..).
Nun habe ich vor meinen Lappen neu zu machen aber besitze noch keine Residencia weswegen meine Frage aufkam wenn ich diese nun beantrage zählt dann mein offizieller Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Residencia, der Ausstellung oder ab dem Zeitpunkt seit dem ich im Land lebe(Beginn meines Mietvertrages). Denn ich muss 185 Tage im Land gemeldet sein um trotz MPU meinen Führerschein hier machen zu können.
Ich hoffe jemand kann mir mit meiner Frage weiterhelfen und ich würde mich über jede hilfreiche Antwort sehr freuen. LG
1 Antwort
Da gibt es in Deutschland eine sehr kompliziert formulierte Vorschrift. Die werde ich dir im Wortlaut jetzt ersparen. Aber grundsätzlich besagt diese, dass angenommen wird, dass du deinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt hast, wenn du dich mindestens 185 Tage ununterbrochen dort aufhältst. Das dürfte EU-weit so geregelt sein, sodass du dann in Spanien einen Führerschein machen kannst.
Dieser wäre auch weltweit gültig - außer in Deutschland.
Nein, das ist möglich. Voraussetzung ist, dass die Sperre zu dem Zeitpunkt, an dem die die spanische Fahrerlaubnis erworben hast, abgelaufen war. Wie das dann mit der MPU ist, weiß ich allerdings nicht.
Dieser wäre auch weltweit gültig - außer in Deutschland
Warum sollte die in BRD nicht gültig sein ?
Weil er hier immer noch entzogen ist. Um ihn zu nutzen, muss ein Antrag gestellt werden.
Verstößt dieses Vorgehen nicht gegen Eu recht über das gegenseitige Anerkennung einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis ?
Nein, das wurde bereits bis zum EuGH durchgezogen. Das hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis anzuerkennen ist, aber eben nur, wenn er dies beantragt.
Also versteh ich das richtig ? Wenn ich in einem EU Staat eine Fahrerlaubnis erhalte , muss ich diese dann in der BRD beantragen ? Kann man das irgendwo nachlesen ?
Beantragen musst du es nur, wenn hier eine Sperre vorliegt oder vorlag, sonst nicht.
Nachzulesen ist das in § 28 (4) Nr. 3-5.
Dankeschön, nur noch ne frage .
wie ist dann dieses zu verstehen : Auszug !
1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. (Rn.13) Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde
Urteil des BVerfG vom 06.09.2018 : AZ. 3 C 31/16
Guter Hinweis, danke! Dem wird, denke ich, der Absatz 5 gerecht. Ein Antrag muss gestellt werden, aber er wird positiv beschieden, wenn die Sperre abgelaufen ist. Voraussetzung ist, dass er praktisch ganz bei null angefangen hat.
Vielen lieben Dank für die Antwort!
Nur schade dass dieser dann nicht in Deutschland zählt. Wäre es aber möglich diesen nach Erwerb in Spanien dann in Deutschland umschreiben zu lassen sodass man auch wieder auf deutschen Straßen fahren dürfte oder gibt es da irgendeine Gesetzgebung welche dieses untersagt? LG