Fristsetzung für die Abholung nach §?
Hallo,
ich habe meine Beziehung letztes Jahr im August beendet. Ich war so fair und habe meinen Ex noch bis November hier wohnen lassen, unter der Vorraussetzung sich zeitnah eine eigene Wohnung zu suchen. Er tat jedoch nichts dergleichen und entsprechend meinte er, er könne weiterhin auf meine Kosten hier wohnen bleiben, bis ich Ihn dann im November "gebeten habe" zu gehen.
Nun ist er seit November nicht mehr hier, jedoch seine Sachen schon. Die halbe Garage, mein halbes Lager, ein paar Möbel und noch ein Großteil seiner Klamotten usw nehmen mir unheimlich viel Platz weg. Ich bin der Meinung, das ich nach 8 (!) Monaten echt erwarten kann, das "endlich abschließen" zu dürfen.
Ich würde Ihm nun schriftlich per Einschreiben/Rückschein eine "Räumungsaufforderung mit Fristsetzung" senden. (Habe herausgefunden, bei wem er derzeit untergekommen ist) Wie oft muss ich eine Frist setzen, obwohl ich Ihn seit über 5 Monaten nun schon mehrmals gebeten habe, dies zu tun? Per Whats App und am Telefon. Es gibt 6 Parteien im Haus, die mir den Auszug seinerseits bestätigen können.
Gibt es hierfür einen Gesetzlichen Paragraphen, oder eine Regelung, ab wann ich seine Sachen entsorgen, bzw. auch verkaufen darf?
Er schuldet mir noch fast 5000,-€, da er seit April keine Miete, keine Nebenkosten, auch keine weiteren gemeinsamen Kosten mehr mitbezahlt hat. Ich habe auch kein Geld fürs "ein/unterstellen" von Ihm verlangt, da ich das sowieso nicht von Ihm bekommen würde.
Wer weiß hier genaueres und hat für mich einen guten Ratschlag.
Danke schon mal im Voraus!
6 Antworten
Gemäß § 546 BGB steht Ihnen als Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung ein uneingeschränktes Räumungsrecht zu. Die seit November 2023 bestehende Situation, in der zwar die Person, nicht jedoch deren Habseligkeiten die Wohnung verlassen haben, unterliegt den Bestimmungen der §§ 694 ff. BGB über die Aufbewahrung von Rücklassenschaften. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten ist mittlerweile abgelaufen, womit sich Ihre Rechtsstellung entscheidend verändert hat. Es sollte unverzüglich eine schriftliche, fristgebundene Abholaufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, was Sie ja auch schon getan haben. Diese sollte explizit auf die bevorstehende Verwertung nach Fristablauf hinweisen. Die bisherigen mündlichen und digitalen Aufforderungen haben bereits eine ausreichende Vorbereitungszeit dargestellt. Parallel empfiehlt sich die Erstellung eines detaillierten Inventarverzeichnisses aller zurückgelassenen Gegenstände, idealerweise unter Beiziehung eines neutralen Zeugen. Besondere Bedeutung kommt hier der Differenzierung zwischen wertvollen Gegenständen (§ 695 BGB) und offensichtlich wertlosen Sachen zu. Nach Fristablauf können Sie die Gegenstände gemäß § 695 BGB verwerten. Dabei ist zu beachten: Wertgegenstände sind bestmöglich zu veräußern. Wertlose Gegenstände können entsorgt werden. Besondere persönliche Gegenstände sollten ggf. beim Fundamt hinterlegt werden. Hinsichtlich der bestehenden Forderung in Höhe von 5.000 € aus Miet- und Nebenkostenschulden ergibt sich ein Aufrechnungsrecht gemäß § 546a BGB. Die Verrechnung mit dem Wert der zurückgelassenen Sachen ist rechtlich zulässig, wobei eine detaillierte Dokumentation unerlässlich ist. Für eventuelle Restforderungen empfiehlt sich das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung auf den mitgeteilten Tatsachen beruht und eine persönliche Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Miet- und Zivilrecht insbesondere für die Durchführung des Verwertungsverfahrens und die Geltendmachung der Geldforderung empfehlenswert erscheint.
(Diese Ausführungen stellen keine anwaltliche Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für etwaige Folgen, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.)
Hallo Merlin, vielen Dank für Deine Bemühungen und die damit verbundenen Informationen. In etwa so hatte ich das fast schon vermutet. Ich warte jetzt mal den 18. Mai ab. Diese Frist habe ich Ihm gesetzt, inzwischen hat er eine Wohnung gefunden, die er ab dem 1. Mai beziehen kann.
Wenn du keinen schriftlichen Vertrag hast, dann wird es schwer sein, deine Interessen durchzubringen. Du solltest ihn eine schriftliche Aufforderung geben. Dann hast du eventuell eine Chance. Lass das aber besser von einem Anwalt machen.
Ich persönlich würde ihm schreiben das er seine Sachen binnen 4 Wochen holen soll andernfalls wird Kosenpflichtig entsorgt.
Ich würde ihm Kosten berechnen für die Garage.
Ich bin kein Anwalt, aber Du kannst ihm einen Mahnbescheid schicken, das sind die Fristen immer 14 Tage.
wegen der Utensilien von ihm würde ich zwei fristen setzen und anschliessende Verwertung der Gegenstände Deckung der Geldschulden ankündigen .
@@@
1- Er schuldet mir noch fast 5000,-€, OK Wenn du dafür kein Schuldschein hast das ist ein Geschenk, kannst du es vergessen und,
2- Er reagiert nicht mehr, am besten mit ein RA das klärenlassen.Frist usw.alles kann ein RA richtig machen, damit das du später kein weitere ärger bekommst.
3- Nimm dir irgendwann mal ein Mann, der dich nicht ausnutzt, und dich kaputt macht.
Und für alles nimm dir ein Schein mit Datum und mit unterschrift, sicher ist nun für dich sicher, gebe zu kein Mann kein Geld auch zum borgen.
LaSS DAS seine Sorge sein.So sind die Männer.Das ist dein Lehrgeld.Sorry aber der war ein AL hoch 3 Lg