freie Betriebsarztwahl/ arbeitsmedizinischer Dienst bei Schwangerschaft?

4 Antworten

Auch ein Betriebsarzt der direkt im Unternehmen angestellt ist, ist in seinem Urteil unabhängig.

Für Berufsverbote gibt es gesetzliche Regelungen, die auch ein angestellter Betriebsarzt nicht ignorieren kann. Außerdem wäre er persönlich haftbar, wenn er eine falsche Entscheidung trifft.

Schwangere und stillende Mütter sind in Deutschland sehr gut durch das Mutterschutzgesetz geschützt und abgesichert. Das MuSchG sieht wohl kein Beschäftigungsverbot "auf Wunsch" vor.

Der Frauenarzt kann nur ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, welches auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen ist.

Der Arbeitgeber ist nach Kenntnis der Schwangerschaft in die Pflicht genommen und muss auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der aufsichtführenden Behörde den Arbeitsplatz prüfen, anpassen oder gegebenenfalls ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen.

Darunter fallen z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, erhöhte Unfallgefahr, schweres Heben, ständiges Stehen, Akkordarbeit usw.

Der Arbeitgeber kann die Schwangere auch in eine andere Abteilung (z.B. Büro) versetzen.

Beim Beschäftigungsverbot hat die Schwangere gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn). Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von der Krankenkasse erstattet.

Der Arbeitgeber hat also keinen Nachteil und braucht keine "guten Kontakte". Wenn du den Eindruck hast, dein Arbeitgeber nimmt das Mutterschutzgesetz auf die leichte Schulter, solltest du dich an die aufsichtführende Behörde wenden.

Wenn der AG gegen die mutterschutzrechtlichen Vorschriften verstößt, dann begeht er dabei mindestens eine Ordnungswidrigkeit, möglicherweise aber sogar eine Straftat. Das Gewerbeaufsichtsamt verhängt zum Teil drastische Bußgelder, die 2.500 bis zu 15.000 € betragen können.

Alles Gute für euch und eine gesunde Schwangerschaft!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

ein Arbeitsverbot aus medizinischen Gründen kann jeder Frauenarzt ausstellen. Ein Arbeitsverbot aus betrieblichen (arbeitsplatzbezogenen, bzw. Aufgabenbezogenen) Gründen stellt der Arbeitgeber aus. In der Regel aufgrund einer Empfehlung des Betriebsarztes, oft aber auch einfach auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt macht also nichts anderes als eine Empfehlung auszusprechen. Dieser Empfehlung müsste der Arbeitgeber aber nicht folgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der AN zum eigenen Betriebsarzt geht. Wenn man das Gefühl hat, das die Entscheidung nicht korrekt ist, dann kann man sich an die Aufsichtsbehörde wenden. Das ist dann in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt

Das BV wird immer erteilt, sobald die Bedingungen dafür erfüllt werden.