Frage zu einem § aus dem BGB?

2 Antworten

Die Bewertung des Wertes einer gefundenen Sache ist in der Regel eine subjektive Einschätzung des Finders. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt in § 965 Absatz 2 vor, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht erforderlich ist, wenn der Wert der Sache nicht mehr als zehn Euro beträgt. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung oder Behörde, die den genauen Wert einer Fundsache festlegt. Es liegt also glaube im Ermessen des Finders, den Wert der gefundenen Sache zu bestimmen. 


Wer oder welche Behörde legt den Wert der Fundsache fest?

Im Zweifel ein Gericht.