Fahrradlampe Lumen Grenze?
Hallo,
habe mir vor kurzem ein neues Fahrrad geholt und wollte mir auch eine neue Lampe für mein Fahrrad holen weil meine nur eine Funzel ist und wollte wissen gibt es eine Grenze an Lumen die man nicht überschreiten darf ?
weil es bei Amazon gibt es Fahrradlampen mit 1200lm, 3600lm und 4800lm.
4 Antworten
Hallo,
m.W. gibt es keine Lumen-Grenze. Sämtliche Vorschriften zu Fahrradscheinwerfern, wenn man diese im Straßenverkehr nutzen will, findet man in §67 StVZO:
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Ich fahre jede Nacht, u.a. durch völlig dunkle Gegenden (Wald, Überland) und habe seit Anfang des Jahres den Busch & Müller Luxos U montiert. Der ist zwar teuer, aber man sieht auch genau wohin man fährt. http://www.bumm.de/produkte/dynamo-scheinwerfer/lumotec-iq2-luxos.html
"Rennräder", eine Frage, die weitere Fragen aufwirft....
In der Zeit, da dieser Absatz formuliert wurde, gab es nur "(Alltags-bzw. Nutz-) Fahrräder" und (Straßen-)Rennräder...
Da ich vermute, dass Du mit "Gelände-Rennrädern" Mountainbikes meinst, gibt es (auch) hierauf keine zufriedenstellende Antwort. Ein sagen wir 50jähriger Polizist wird ein Mountainbike wohl kaum als "Rennrad" durchgehen lassen. Davon abgesehen, dass nur ganz ganz wenige MTBs die 11kg-Marke unterbieten dürften.
Klingel, Licht, Rücklicht, Reflektoren vorn und hinten und in den Speichen haben sich zu jeder Zeit am Rad zu befinden und betriebsbereit zu sein, auch wenn man niemals plant, das Rad in Dämmerung/Dunkelheit zu bewegen -so das Gesetz.
An sich schöner Beitrag nur Leider Falsch! Seit dem 01.08.2013 gibt es keine Dynamo Pflicht mehr in Deutschland. Was noch lange nicht heißt das alle LED Leuchten verwendet werden sie müssen geprüft werden. Man erkennt sie daran das sie eine Prüfnummer haben welche wie folgt aussieht: "Ein großes "K" für Kalsruhe mit einer 5 Stelligen Nummer.
An sich schöner Beitrag nur Leider Falsch!
Nein, absolut richtig. ArconDuke hat die aktuelle Version der StVZO kopiert. Lies bitte den Absatz 1 mal ganz genau.
Seit dem 01.08.2013 gibt es keine Dynamo Pflicht mehr in Deutschland.
Leider ist das nicht ganz so einfach. Dem Wortlaut nach gilt: Die Batterien müssen eine Nennspannung von 6 Volt haben, die Lampen müssen fest am Fahrrad montiert sein, denn in Absatz 11 werden abnehmbare Lampen nur an Rennrädern bis 11 kg erlaubt. Deshalb scheiden die meisten am Markt erhältlichen Lampen auch weiterhin aus. Nicht ganz schlüssig finde ich die Formulierung in der Hinsicht, ob die Nennspannung von 6 V nur für Batterien oder auch für Akkus gilt. Es ist auch nur von einem Energiespeicher die Rede, die gängigen Batterielampen haben aber zwei (nämlich vorn und hinten). Rücklichter mit 6 Volt Spannung haben Seltenheitswert, wenn überhaupt verfügbar.
Ich verstehe diese Änderung so, daß an Pedelecs und E-Bikes jetzt kein Dynamo mehr verpflichtend ist. So daß dort der Akku vom Motor benutzt werden darf.
Ein großes "K" für Kalsruhe mit einer 5 Stelligen Nummer.
Die Nummer muss nicht fünfstellig sein. Es gibt auch dreistellige, ggf. auch noch andere Längen.
Was die Zulässigkeit solcher Lampen angeht, wird in der Antwort von ArconDuke und den Kommentaren schon beschrieben. Was den Lichtstrom angeht, gibt es meines Wissens keine Grenzen. Es gibt einen Minimalwert für die Beleuchtungsstärke von 10 Lux. Diese Angaben beziehen sich immer auf den hellsten Punkt in einer bestimmten Entfernung. Aktuelle Scheinwerfer können durchaus 60 Lux erreichen, teilweise mehr. Der Lichtstrom (gemessen in Lumen) ist jedoch eine völlig andere Größe und wird nur selten bei den technischen Daten angegeben. Der Lichtstrom ist allerdings schon besser zur Charakterisierung einer Lampe geeignet als die Beleuchtungsstärke am hellsten Punkt. Wichtig ist jedoch auch die Lichtverteilung sowie das Streulicht, über die weder der Lichtstrom noch die Beleuchtungsstärke Aussagen macht. Generell kann man kurz formulieren: Viel hilft viel, und es gibt keine Grenze. Grenzen gibt bei den Blendwerten, das kannst Du aber kaum prüfen. Ein nach KBA zugelassener Scheinwerfer (mit Wellenlinie und K-Nummer) sollte sämtliche Grenzwerte (nach oben und unten) einhalten. Bei einer schlecht konstruierten Leuchte mit viel Streulicht kann ein hoher Lichtstrom gerade bei Nebel oder Regen kontraproduktiv sein.
Wenn du nach STVZO gehst, dürfen 10 Lux nicht überboten werden. Eine Umrechnung in Lumen ist nicht möglich. Einfach dargestellt Lumen bezeichnet die ausgesendete Lichtmenge, Lux die auf eine bestimmte Fläche in bestimmter Entfernung treffende Lichtmenge.
10 Lux ist nichts. Der Standard ist ja auch schon uralt. Bei allen STVZO-Lampen kannst du dir sicher sein, dass die Lampe zugelassen ist. Diese sind meist extra ausgezeichnet. Lampen dafür bieten u. a. an: Sigma, Busch + Müller, Supernova. Oftmals verfügen die guten Lampen über verschiedene Modi, womit du die ausgesendete Lichtmenge regulieren kannst.
Supernova sind meine Favoriten: http://supernova-lights.com/de/produkte/index.html - wenn Geld nicht so die Rolle spielt.
Du hast das was verwechselt. 10 Lux ist nicht das Maximum, sondern das Minimum.
Vor einiger Zeit habe ich mal in einem Radler-Forum einen Thread über die Ausrüstung eines Fahrrads mit (relativ) kräftigen Entladungslampen (glaube, 50 Watt...) gelesen.
Der gute Mann hat da also praktisch nicht nur übertrieben, sondern eine strafbare Handlung beschrieben, oder wie? Außer natürlich, das ganze war nur Ironie...
Ich habe mich an anderer Stelle schon mal ausführlich zum Thema LED-Taschenlampen fürs Radfahren ausgelassen.
https://www.gutefrage.net/frage/taschenlampe-als-fahrradlampe
Deshalb hier nur nochmal kurz zusammengefasst ...
Zum Fahrradfahren sollte der Lichtstrom (Lumen) sich um vernüftig zu sehen zwischen 300 - 1000 Lumen bewegen. Ich selbst fahre mit einer LED-Taschenlampe sehr tief an der Bremse montiert mit ca. 500 - 800 Lumen.
LUX ist die in einer definierten Entfernung vom Gegenstand REFLEKTIERTE - also zurück geworfene - Helligkeit. Bei schwarzen Straßen in 10 Metern Entfernung sieht das ganz anders aus als von einer weißen Wand in 1 Meter. Somit natürlich umzurechnen ... aber entscheidend sind die LUMEN, welche auch bei jeder vernünftigen Lampe angegeben sein sollten.
Leider sind die im Handel erhältlichen und zugelassenen Fahrradlampen mit max. 75 Lux nach meiner eigenen Erfahrung viel zu dunkel !!
Sacrebleu... das ist ganz schön viel.
Also, wie es da steht, scheint es außer den Rennrädern (Wozu wohl in dem Fall auch "Gelände"-Rennräder zählen, oder?) keine Ausnahmen zu geben. Diese Regeln sind also immer gültig, selbst wenn man niemals bei Dunkelheit fährt?