Externe Batterie für LED Rundumleuchte (12v)?

2 Antworten

Wozu brauchst du eine Rundumleuchte? Und in welche Farbe?

Man muss sein Fahrzeug verlassen, Schlüssel steckt, Zündung an, Motor aus, LED Leuchte ist an. Man kann sich also denken: Irgendwann ist die Batterie leer. ... oder das Auto geklaut.

Wenn ich mein Wagen verlasse ziehe ich den Schlüssel ab und verschließe ihn. Wozu dann eine Rundumleuchte?


Carsten1  22.08.2021, 18:21

So eine Rundum-Kennleuchte macht ja Sinn, wenn ich einen Unfall oder andere Gefahrenstelle absichern möchte, die sonst eventuell zu spät erkannt werden könnte. Solange mein Auto mit nicht laufendem Motor steht, ist es auch nicht in Betrieb. Also verstoße ich nicht gegen die Betriebserlaubnis.

Die "lieben" §§: §53 regelt alles, was mit Beleuchtungseinrichtungen an KFZ und Fahrrädern sowie selbstfahrenden Baumaschinen zusammen hängt. Pannenhilfe, Bergungsfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, für den Einsatz für Begleitfahrzeuge BF 2, BF3 und 4, sowie Landwirtschaft und Arbeitsmaschinen gibt es ebenfalls Definitionen. Beispiel, Traktor mit Anbaugerät mit über 3 Meter Breite bedürfen eines Vorausfahrenden BF 2, der nichts anderes sein muss als ein PKW mit gelber RKL.

Jetzt noch mal konkret auf Deine Frage eingehend, 7,5 Watt (Volt x Ampere) an 12 Volt ergibt 7,5 / 12 0,625 Ampere Strom. Nimmst Du jetzt einen Blei-Gel-Akku aus dem Bereich Modellbau oder Alarmanlagentechnik (15 bis 30 € ) der etwa 7,5 Ah Kapazität hat, durfte die LED RKL etwa 10 Stunden funktionieren, bevor der Akku wieder geladen werden muss.

Ich babe mal einige Jahre ein ehrenamtlich betriebenes Pannenhilfsfahrzeug besessen. Es war als solches ausgerüstet und eingetragen und mit 2 RKL ausgerüstet. Mit der Polizei gab es keine Probleme.

Ich würde auch heute nicht zögern und Gefahrenstellen bis zum Eintreffen von Polizei oder Feuerwehr bzw. Bergungsdienst oder Straßendienst mit meiner mit geführten RKL absichern.

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Comp4ny 
Beitragsersteller
 24.02.2021, 22:10

Sie ist Gelb und habe sie mal gekauft, weil ich damals in Thüringen gelebt habe und es oft Situationen gab wo diese besser gewarnt hätte. Lange Geschichte.
Geht mir aber auch um erweitere Absicherung.

Wenn ich mein Wagen verlasse ziehe ich den Schlüssel ab und verschließe ihn.

Funktioniert ja nicht, daher auch meine entsprechende Frage.

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Lottl07  24.02.2021, 22:35
@Comp4ny

Gemäß § 52 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nur solche Fahrzeuge zum Betrieb dieser gelben Rundumleuchten berechtigt, die eine ungewöhnlicher Breite und Länge oder auch mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung vorweisen.

Also, deshalb fragte ich welche Farbe, bei einem Blaulicht wäre ein Einsatz genauso verboten.

Nur ein gelbes Blinklicht ist zur Absicherung erlaubt.

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Comp4ny 
Beitragsersteller
 25.02.2021, 01:06
@Lottl07
Nur ein gelbes Blinklicht ist zur Absicherung erlaubt.

Davon rede ich ja. Ein Blinkendes, Rundumleuchtendes, Warnlicht.
Dieses darf man auch nur dann verwenden (Privat PKW), wenn man entweder im Stand steht, oder bei Schrittgeschwindigkeit. Meines ist quasi Baugleich mit diesem hier.

Ich kenne die Gesetzeslage, deswegen habe ich das auch an Board.

Selbst ein Heckwarnsystem oder Gelbe Frontblitzer wären in einem Privaten PKW erlaubt, wenn das Fahrzeug steht oder mit Schrittgeschwindigkeit fährt. Blaulicht würde ich mir sicherlich auch keines einbauen. Es sei denn, ich bekomme die Sondererlaubnis wenn ich in der FF wäre. Aber das ist eher die extreme Ausnahme, davon reden wir hier ja nicht.

Aber wir weichen von meiner Frage ab.

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Lottl07  25.02.2021, 16:05
@Comp4ny

Das was du angibst IST EINE RUNDUMLEUCHTE und die ist, ja genau die ist in D verboten !!!!!

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Comp4ny 
Beitragsersteller
 25.02.2021, 17:59
@Lottl07

Siehe mein Kommentar bei ZuumZuum.
Dort findest du sogar Links & Rechtsvorschriften. Da ich heute auch beim TÜV war, neue Plakette und so, war selbst dem Prüfer bekannt und bestätigte was ich oben bereits schrieb.

Können wir nun bitte auf meine Frage zurückkommen?

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Lottl07  25.02.2021, 20:51
@Comp4ny

Jetzt habe ich über eine Stunde §en gewälzt und immer geht es auf den §53 StVZO zurück. Es bringt da dir nichts wenn du auf den LED-Martin hinweist. Wenn du alles liest dann wirst du sehen das er genau dasselbe sagt wie §52.

Auch der § 38 VwV-StVO zu Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht sagt:  Zu den Absätzen 1 bis 3

1 Gegen missbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.

Zu Absatz 3

2 I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muss oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden, wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorgebaute oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.

3 II. Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines Blickfeldes liegen, z. B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gründen besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht dürfen nur schwarze Sinnbilder für einen schreitenden Fußgänger, ein Fahrrad, eine Straßenbahn, einen Kraftomnibus, einen Reiter oder ein schwarzer Pfeil gezeigt werden.

4 III. Fahrzeuge, und Ladungen sind als ungewöhnlich breit anzusehen, wenn sie die gesetzlich zugelassenen Breiten überschreiten (§ 32 Abs. 1 StVZO und § 22 Abs. 2).

Du kannst dich winden wie ein Aal, es gibt keinerlei Zulassung für deine Leuchte. Mach die Warnblinanlage an und zusätzlich eine Warnblinkleuchte die mit Batterien blinkt und dann ist gut:

https://www.ebay.de/itm/174525552850?chn=ps&norover=1&mkevt=1&

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Comp4ny 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 03:39
@Lottl07

Ich winde mich nicht wie ein Aal. Ich beziehe mich auf Quellen die es wissen müssen, ua. TÜV, nur weil du es offenbar nicht wahrhaben willst. Jeder halbwegs Kompetente Anwalt kann dir das bestätigen. Es steht da bereits Schwarz auf Weiß im Gesetz.

Es ist schön dass du ganze Passagen zitierst, doch steckt der Teufel im Detail den eben viele nicht verstehen oder lesen. Nochmal...:

§ 38 Abs. 3 StVO

(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

§ 53a StVO

3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

2 I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muss 

Bei einer Unfallstelle ist nicht von einer Fahrt zu sprechen, aber selbst das von dir Zitierte besagt sogar eine Ausnahmeregelung sogar während der Fahrt.

3 II. Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann.

Sagt hier auch schon alles.
Was in meinem Fall schon häufiger vorkam, weshalb sie auch gekauft wurde. Die Polizei hat dazu komischerweise nie was gesagt .. hmmm.

.... Thema ist jetzt auch durch.
Mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen... wenn du nicht helfen willst, dann halt nicht. Schönen Tag noch.

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Lottl07  26.02.2021, 20:30
@Comp4ny

Ich wusste nicht das dein Wagen Überlänge und überbreite hat, muss ja ein riesiges Teil sein😱

§ 22 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. ... 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

Und außerdem kannst du eine erforderliche Warnung nicht auf andere Weise nicht deutlich machen? Du hast also keine Warnanlage in deinem Wagen? Wie willst du dann durch den TÜV kommen?🙄

Und der TÜV sagt ja zu einer Rundumleuchte, das glaube ich dir nicht.😄

Du willst doch nur auf Biegen und Brechen alles besser wissen. Such weiter aber verfluche nicht die die dich gewarnt haben das die Leuchte Verboten ist, wenn du evtl. ein Bußgeld zahlen musst.

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Comp4ny 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:05
@Lottl07
Du willst doch nur auf Biegen und Brechen alles besser wissen. Such weiter aber verfluche nicht die die dich gewarnt haben das die Leuchte Verboten ist, wenn du evtl. ein Bußgeld zahlen musst.

Nein will ich nicht. Die passenden Passagen habe ich ja markiert.
Bisher gab es keine negative Resonanz.

Du willst die Frage aber auch nicht beantworten ... schade :)

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Ich kenne die Gesetzeslage, deswegen habe ich das auch an Board.

Anscheinend kennst Du diese doch nicht richtig.

Selbst ein Heckwarnsystem oder Gelbe Frontblitzer wären in einem Privaten PKW erlaubt, wenn das Fahrzeug steht oder mit Schrittgeschwindigkeit fährt. Blaulicht würde ich mir sicherlich auch keines einbauen. Es sei denn, ich bekomme die Sondererlaubnis wenn ich in der FF wäre. Aber das ist eher die extreme Ausnahme, davon reden wir hier ja nicht.

Dann les dir mal den § 53a StVO durch. Alles was über eine sereinmäßige bauartbedingte Beleuchtung hinausgeht ist erst einmal nicht zulässig, also auch nicht deine Heckwarnsysteme oder Blitzleuchten im Kühlergrill a la Highway-Cops USA. Natürlich kannst Du eine Sondergenehmigung beantragen für abnehmbare Zusatzbeleuchtung.
Vielleicht benutzt Du das nächste mal den roten Schalter im, oder in der Nähe deines Lenkrades, und schaltest einfach die Warnblinkanlage ein.
Jedenfalls kannst Du das von dir anvisierte Teil getrost zurückschicken, oder in die Tonne schmeissen, denn das ist augenscheinlich, schon rein von der Optik her, eine Rundumleuchte.


Comp4ny 
Beitragsersteller
 25.02.2021, 07:27
Alles was über eine sereinmäßige bauartbedingte Beleuchtung hinausgeht ist erst einmal nicht zulässig

Komisch dass § 38 Abs. 3 StVO da aber was anderes sagt.
Und selbst der von dir genannte § 53a StVO besagt hier nichts anderes. Hinweis: Absatz 3.

Die Verwendung einer Rundumleuchte wie man sie allgemein kaufen kann, darf auch nur in Verbindung mit der Warnblinkanlage verwendet werden. Verboten per Se sind sie nicht.

Bei Fahrzeugen, die die gelborangefarbenen Warnleuchten bei Fahrt benutzen, ist eine Genehmigung und die Eintragung in den Fahrzeugpapieren erforderlich. Das ist hier aber nicht der Fall bzw. wird diese nicht während der Fahrt verwendet.

Wie ich schon sagte, wer gründlich Recherchiert, oder einen Anwalt fragt, wird hier im Grunde nichts anderes hören. Solche Leuchten, wie von mir benannt, sind zulässig, auch im Privaten PKW um vor Gefahren zu warnen.

Derartige Hinweise gibt es auch in Onlineshops wie zb. LED-Martin.

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