Ex-Freund gibt Schlüssel nicht zurück?
Hallo, Ich habe mich heute von meinem Freund getrennt. Nachdem ich Schluss gemacht habe, bombardierte er mich mit Nachrichten das er Morgen während ich arbeiten bin in meine Wohnung will um sich von meinen Hunden zu verabschieden. Ich will aber nicht das er in meine Wohnung geht wenn ich nicht da bin. Habe ich ihn schon gesagt, nur schreibt er die ganze Zeit das er es trotzdem machen wird. (Er hat einen Schlüssel, aber nur ICH stehe im Mietvertrag und er ist auch auf eine andere Adresse gemeldet). Es ist meine Wohnung. Zudem sagt er das er mir den Schlüssel nur zurück gibt, wenn ich persönlich bei ihm in die Arbeit komme und mir den abhole. Meinen Vater oder einen Kollegen würde er diesen nicht geben nur mir. Mir ist es aber nicht möglich in seine Arbeit zu kommen. Also meine FRAGEN: Darf er zu mir in die Wohnung kommen, mit Schlüssel obwohl ich das nicht will? Und muss er meinen Vater oder einen Kollegen meinen Schlüssel geben?
Danke.
9 Antworten
Er hat überhaupt nichts zu melden.
Erteile ihn umgehend Hausverbot. Ob mündlich oder schriftlich, per Brief oder Whatsapp, ist dabei rechtlich unwichtig. Es gilt sofort. Verstöße dagegen sind nach § 123 StGB ( Hausfriedensbruch ) strafbar.
Zwecks der Nicht Herausgabe deines Wohnungsschlüssel macht sich dein Ex einer Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar.
Du musst selbstverständlich nicht bei ihm auf seiner Arbeit aufkreuzen, um den Schlüssel wieder in Besitz nehmen zu können. Er ist der Letzte der Forderungen zu stellen hat. Denn es ist dein Schlüssel.
Du kannst alle Schlösser die zu deiner Wohnung gehören jederzeit austauschen ( lassen ). Dazu bedarf es keiner Erlaubnis des Vermieters.
Wichtig ist nur, dass beim Tausch nichts beschädigt wird und du die Original Schlösser aufbewahrst. Die müssen spätestens am Ende des Mietverhältnis wieder eingebaut werden.
Wenn du das möchtest, kann er deinem Vater oder einen Kollegen deinen Schlüssel geben. Verpflichtet ist er dazu nicht. Wenn dein Vater oder Kollege jedoch eine speziell auf die Schlüsselübergabe lautende Vollmacht von dir erteilt wurde, dann muss dein Ex auch den Bevollmächtigten den Schlüssel aushändigen.
Im Übrigen: Wenn es allein deine Hunde sind, hast alleine du zu entscheiden, ob und wie er sich von selbigen verabschieden darf.
Aufpassen, dass der Typ sich demnächst nicht nach § 238 StGB ( Nachstellung = stalking ) strafbar macht.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html
Nein, ist sie nicht.
Die Unterschlagung nach § 246 StGB kann sich auch und gerade durch das konkludente handeln des Ex Freund ergeben.
Er ist doch bereit, ihr den Schlüssel zurück zu geben. Da gibt es einfach keine Unterschlagung.
Doch, die gibt es. Und zwar mit jeder weiteren Sekunde, die er den Schlüssel rechtswidrig einbehält.
Er ist nur bereit den Schlüssel an die berechtigte Fragestellerin herauszugeben, wenn sie seine Bedingungen erfüllt. Und das ist rechtswidrig.
OMG. Eine Unterschlagung bedarf zwingend einer Zueignungsabsicht. Da er jedoch bereit ist, den Schlüssel zurück zu geben, ist diese offensichtlich nicht vorhanden. Wirst du nicht langsam müde, unter etlichen Nicks falsche Antworten zu Rechtsthemen zu geben, weil dir mangels Wissen nicht mehr übrig bleibt als zu raten?
Die Zueignungsabsicht hat der Ex, indem er den Schlüssel nicht von sich aus heraus gibt.
Die Eigentümerin der Schlüssel forderte den nicht Berechtigten Ex mehrmals auf, den Schlüssel heraus zugeben.
Das hat er nicht getan und sich somit den Schlüssel rechtswidrig zugeeignet.
Einen Gegenstand, der einen selbst nicht gehört, muss man auf Verlangen unverzüglichst an die Berechtigten heraus geben, sonst eignet man sich des Gegenstands rechtswidrig an.
Mein Wissen ist das eines Rechtsanwalts. Deine restlichen Ausführungen sind nicht konstruktiv, nicht der Sache dienend und mitunter dümmlich.
Das ist immer noch Blödsinn. Eine Zueignungsabsicht existiert genau dann, wenn der Ex den Schlüssel behalten, also in sein Eigentum überführen will. Das ist nämlcih die Definition von Zueignungsabsicht. Indem er anbietet, den Schlüssel zurückzugeben, beweits er, eine ebensolche nicht zu haben. Auch der Rest deines Geschreibsels ist und bleibt Käse.
Willst du tatsächlich behaupten, du seist Rechtsanwalt?
Kann man dich so noch ernst nehmen?
Deine Provokationen lassen mich kalt. Ich habe geschrieben, dass ich das Wissen eines Rechtsanwaltes habe. Nicht das ich einer wäre. Lesen und verstehen.
Die Zueignungsabsicht besteht dann, wenn der Nicht Berechtigte den Gegenstand nicht von sich aus heraus geben will, bzw. an der Herausgabe Bedingungen an den rechtmäßigen Eigentümer stellt.
Was begreifst du daran nicht?
Der Ex hat keine Berechtigung den Schlüssel zu behalten. Also hat genau auch er keine Bedingungen zu stellen, wie, wo und wann die Schlüsselübergabe zu erfolgen hat.
Hey Fred, ich hab dein Auto aus deinem Wohnort Bochum ( Beispiel ) gestohlen. Du bekommst es nur wieder, wenn du es in Hamburg persönlich abholst und die Füße meiner Oma küsst.
Alles klar Junge?
Dein Wissen ist nicht einmal das eines Dorfsheriffs. Deine Defintion ist schlichtweg falsch. Ein Rückführungswille schliesst grundsätzlich eine Zueignungsabsicht aus. Warum du jetzt noch §248b und §242 StGB ins Spiel bringst, bleibt dein Geheimnis.
Also, hab jetzt extra noch ein paar Kollegen befragt: Unterschlagung wird von uns allen ebenfalls ausgeschlossen. Wie du schon sagst, fehlt es an der Zueignungsabsicht. Wir haben ebenfalls mal das Gedankenspiel begonnen, ob eine Nötigung vorliegen könnte (Du musst kommen, sonst kriegst du den Schlüssel nicht), aber das haben wir auch verneint.
Also jetzt muss ich doch nochmal Partei für unseren Anwalt ergreifen: In einigen Teilbereichen hat er durchaus ein sehr fundiertes Wissen, was über dem eines "Dorfsheriffs" hinausgeht.
Dass er manchmal auf falsche Schlüsse kommt, ist gegebenfalls auch der Tatsache geschuldet, dass er sich nur privat und quasi als "Hobby" mit der Materie beschäftigt.
Also objektiv betrachtet hat er meistens eine sehr gute Idee vom Lösungsansatz... subjektiv mag seine Art manchmal für etwas "Verwirrung" sorgen...
Ja und in anderen Teilbereichen rät er einfach und das mit einer überragenden Ignoranz der Fakten. Warum hält er dort, wo er keine Ahnung hat, nicht einfach den Mund?
Ich stecke in der scheise mein Vater ist heute um 4.07 Uhr gestorben bei meiner Schwester daheim. Sie kam zu mir in die Eigentumswohnung von meiner Mutter sie ist vor 3 Jahren gestorben also bin ich mit 2katzenjetzt momentan alleine dort gemeldet .
Meine Schwester kommt in die Wohnung gestürmt und nimmt den Hausschlüssel einfach mit und sagt ich kann auf der Straße schlafen, nebenbei ich habe die ganze Elektronik Maler stuckateur Arbeit gemacht (ich bin stuckateur)ich habe aus 70 300 tausend Euro gemacht, aber das ist egal,meine Geschwister meinen sie können das mit mir machen was kann ich tun ich will denen nicht schaden egal ob sie es bei mir wollen .
Was soll ich machen
Wenn du es ihm untersagt hast, darf er nicht in deine Wohnung, selbst wenn er einen Schlüssel hat. Das wäre einwandfreier Hausfriedensbruch, dafür könntest du ihn ohne Probleme anzeigen.
Da der Schlüssel eigentlich auch dir bzw. deinem Vermieter gehört, darf er ihn auch nicht für sich behalten, sondern muss ihn dir oder einer anderen Person geben, die du zur Abholung beauftragt hast. Eigentlich müsste er dir den Schlüssel sowieso so schnell wie möglich wieder geben, ohne dass du hinterher laufen musst.
Du hast das Hausrecht, also darfst du entscheiden wer in deine Wohnung kommt. Mit einer schriftlichen Genehmigung von dir, dass dein Kollege oder dein Vater den Schlüssel nehmen darf, sollte es klappen.
"... dass er morgen, während ich arbeiten bin, in meine Wohnung will, um sich von meinen Hunden zu verabschieden." Ich hoffe, er tut deinen Hunden nichts an!
Melde dich morgen bei der Arbeit krank und sorge dafür, dass du nicht allein in der Wohnung bist, falls er wirklich kommen sollte. Sein Verhalten lässt nichts Gutes ahnen. Das Türschloss morgen früh sofort durch einen Fachmann auswechseln lassen, damit er nicht in die Wohnung kann.
Die Geschichte mit der Unterschlagung ist mal grundsätzlich Quatsch.