Erklärung Unterhaltsvorschussgesetz?

2 Antworten

Wenn das Kind eine Ausbildung mit Vergütung erhält, wird diese nach Paragraph 2 Abs. 4 UVG angerechnet. Das Unterhaltsvorschussbetrag vermindert sich also.

Die Ausbildungsvergütung wird sber nicht eins zu eins angerechnet. Aktuell wird von dem Auszahlungsbetrag (hier wohl 1.009,33 Euro) eine Pauschale für Ausbildubgsaufwand von 100 Euro und die Arbeitnehmerpauschale von 102,50 Euro (die erwähnten 100 Euro im Schreiben gelten seit 2023 nicht mehr). Heißt also: 1.009,33 Euro minus 100 Euro minus 102,50 Euro ergibt 806,83 Euro. Dieser Betrag wird zur Hälfte als Anrechnungsbetrag genommen, also 403,41 Euro. Da der Unterhaltsvorschusssatz in der dritten Altersstufe maximal 395 Eueo beträgt, und das Einkommen diesen übersteigt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Soweit bereits Unterhaltsvorschussbeträge ausgezahlt wurden sind diese nach Paragraph 5 Abs. 2 UVG zurückzuerstatten. Es zählt hierbei übrigens nicht der Zufluss der Ausbildungsvergütung, sondern füf welchen Monat das Geld bestimmt ist (Paragraph 2 Abs. 4 UVG). Wenn die Ausbildung zu spät angezeigt wurde ist auch eine Erstattungspflicht nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG möglich. In diesem Falle ist auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Paragraph 10 und 6 UVG möglich.

Irgendwas wird verrechnet.

Es wäre gut, mal den gesamten Brief hier einzustellen.