Einvernehmliche Mieterhöhung Zustimmungsfrist?
Am 22.3. rief mich mein Vermieter an und teilte mir eine Mieterhöhung mit. Er kam mir dann 12,50€ vom geplanten Betrag entgegen und nagelte mich fest mit... Stimmen Sie zu , ich habs prüfen lassen ... ich meinte dann... Naja ich könnte es ja prüfen lassen und ... was bleibt mir gross übrig... eine Woche später schmiss er mir dann einen Brief ein mit dem ursprünglichem Schreiben ( das er mir einen Monat vorher per Einschreiben schickte aber wieder zurückzog ) und dem neuem einvernehmlichen Schreiben mit Worttext... Haben wir uns lt Telefonat einvernehmlich auf eine Mieterhöhung von xx Euro geeinigt. Bitte senden Sie mir einen unterschriebene Kopie des Exemplars zu.
Ich möchte das aber trotzdem einmal vom DMB prüfen lassen. Ich habe doch auch bei einer einvernehmlichen Mieterhöhung ( wenn denn die dann so ist ) 2 Monate Zeit oder ?
Heute ruft mich der Vermieter an und spricht mir auf die Mailbox... Ich will jetzt wissen wie der Stand ist, Sie haben mir die Zustimmung noch nicht zugeschickt... und legt frech auf.
2 Antworten
§ 558b BGB bestimmt, dass der Mieter der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Monats, nachdem er das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters erhalten hat, zustimmen muss.
Eventuell anders, wenn Vermieter und Mieter sich schon vorher telefonisch verständigt haben : - Er kam mir dann 12,50€ vom geplanten Betrag entgegen.
Ihr habt doch eine Mieterhöhung vereinbart. Und eine solche Vereinbarung ist zulässig und für beide Parteien bindend.
Ein Mieterhöhungsverlangen setzt Textform voraus und muss begründet werden. Was war denn hier die Begründung? Wurde im schriftlichen MEV zur Zustimmung aufgefordert?
Ich erachte ein telefonisches MEV vom Grundsatz her für unwirksam.
Formell unwirksam ist es auch mangels einer konkreten Begründung (Vergleichsmiete mit Angabe von 3 Wohnungen oder Mietspiegel oder Gutachten).
Ein korrektes Mieterhöhungsverlangen beinhaltet eine Überlegungsfrist, die gilt bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang. Also: Zugang im März>>Überlegungsfrist (Zustimmungsfrist) bis 31. Mai.
Ich habe die Unterlagen an den DMB weitergereicht und am nächsten Tag die Antwort bekommen.... Stimmen Sie zu und zahlen Sie !
Entschuldigen Sie. Wenn Sie Leiter eine Rechtsanwaltskanzelei sind sollten Sie das doch genau wissen ? Es würde ja nicht nach §558 sondern nach §557 Abs.1 BGB gehen .