Ebay Kleinanzeigen Käufer droht mit Anwalt?

9 Antworten

Wie auf den Bildern zu sehen funktioniert soweit alles...allerdings habe ich ihn nicht dazu bekommen Filmaufnahmen auf Festplatte zu machen (Festplatte ist aber zu hören)
Der Käufer verzichtet auf jede Gewährleistung und Umtausch und Rücknahme sind ausgeschlossen

Und damit sollte die Angelegenheit eigentlich erledigt sein.

Und ich denke das wird sie auch - denn hier juristisch zu agieren, dürfte auch für den Käufer ein zu hohes wirtschaftliches Risiko darstellen.

Allerdings auschließen lässt sich ein solches Vorgehen nicht - und ein Anwalt wird im Prinzip auch bei einem Schadenwert von wenigen Cent aktiv.

Du hattest also reingeschrieben das du die Festplatte nicht zum laufen bekommen hast? Wenn ja dann mach dir da kein Stress. Du hast diese Mängel angegeben und der Käufer hätte mit einer nicht funktion rechnen müssen. Bei einem privaten Verkauf besteht keine Pflicht das Gerät wieder zurück zu nehmen. Solang alle Mängel usw. Beschrieben waren.


Bergwacht1660 
Beitragsersteller
 12.05.2018, 18:36

Ja die Anzeige stand genauso wie hier beschrieben bei Kleinanzeigen.

Deine widersprüchlichen Angaben in Deiner Anzeige werden Dir den Hals brechen:

  • Full HD Satellitenreceiver mit Aufnahmefunktion
  • Wie auf den Bildern zu sehen funktioniert soweit alles...allerdings habe ich ihn nicht dazu bekommen Filmaufnahmen auf Festplatte zu machen (Festplatte ist aber zu hören)

Dadurch vermittelst Du dem Interessenten, dass es an Deinen (evtl. mangelnden) Fähigkeiten liegt, das Gerät ordnungsgemäß ans Laufen zu bringen.

Für mich ist das ein vom Käufer berechtigt reklamierter Sachmangel, für den zständig bist. Da nutzt der ganz von Dir geschriebene Kram "Hab die rücknahme und so weiter ja ausgeschlossen" nichts. Ein passendes Urteil hat der BGH gesprochen:

https://www.t-online.de/digital/internet/id_61925884/bgh-urteil-gewaehrleistung-bei-ebay-privatverkauf.html

Nimm das Ding zurück, erstatte die Rückversandkosten oder verschenke es an den Käufer.


Colopia  13.05.2018, 11:39

Ich sehe das wie der Antworter wilees

Widersprüchliche Angaben sehe ich keine und wer ein Gerät mit eindeutig ausgewiesener zweifelhafter Funktion in einem Teilbereich kauft, soll nicht hinterher ankommen und reklamieren. Schliesslich wurde dieses recht hochpreisige Gerät auch überaus günstig angeboten.

Das zitierte Gerichturteil ist ja nett, kann hier aber nicht als Beispiel dienen.

Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung ist unter Umständen das Beste, was dir in dieser Sache passieren kann. Alles andere kann richtig teuer werden!

90 % deiner Frage besteht aus der technischen Modell-Beschreibung. Die restlichen 10 % sind völlig wirkungslos, im Bezug auf die Rechte des Käufers bei Sachmängeln!

Fakt ist: Zwischen dir und dem Käufer wurde ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen.

Die Spielregeln beim Kaufvertrag sind relativ einfach.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Du schreibst: .allerdings habe ich ihn nicht dazu bekommen Filmaufnahmen auf Festplatte zu machen (Festplatte ist aber zu hören)

Frage: Hast du das auch exakt so und ausdrücklich in deine Artikelbeschreibung geschrieben?

Du schreibst: Hatte mich aber auch nicht weiter damit beschäftigt da ich einen Integrierten Tuner im TV habe und diesen Receiver somit nicht brauche.

Gut zu wissen: Wenn du dich nicht weiter mit den Sachen beschäftigst, die du verkaufst und diese dann nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, ist diese Fahrlässigkeit ganz allein dein Problem.

Ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht hängt maßgeblich davon ab, ob ein defekter Gerätezustand vereinbart wurde oder nicht.

Was der Gesetzgeber und Sachmangel versteht kannst du hier lesen:

§ 434 Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Du schreibst: Verkaufe was auf den Bildern zu sehen ist:

Gut zu wissen: "Gekauft wie gesehen" ist als Sachmangelausschluss völlig wirkungslos. Da ist sich die Rechtsprechung einig, wie du bereits erfahren hast.

Auch immer wieder gerne genommen: Der Käufer verzichtet auf jede Gewährleistung und Umtausch und Rücknahme sind ausgeschlossen

Gut zu wissen: Auch die Sachmangelausschluss ist natürlich unwirksam. Das hieße nämlich, dass du deine AGB über die gesetzlichen Bestimmungen des BGB stellst.

Zwar können private Verkäufer die Sachmangelhaftung teilweise ausschließen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Käufer auf seine Gewährleistungsrechte verzichten muss.

Auf Umtausch und Rücknahme gibt es sowieso keinen Rechtsanspruch, als braucht beides auch nicht extra ausgeschlossen zu werden.

Du schreibst: Nin hat der Verkäufer das Gerät bekommen und ist enttäuscht das er es mit der Festplatte auch nicht hinbekommt (eventuell defekt)....

Frage: Jetzt räumst du einen möglichen Defekt ein. Hast du ein mögliches nicht funktionieren in deinem Angebot als Beschaffenheit vereinbart. Nur darum geht es.

Du schreibst: ......und will nun sein Geld zurück und droht mit Anwalt.

Gut zu wissen: Offensichtlich kennt der Käufer seine Rechte nicht. Wenn sein Anwalt ihn diesbezüglich aufgeklärt hat, sieht die Sache ganz anders aus - nämlich so:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Du schreibst: Muss ich mir da sorgen machen?

Gut zu wissen: Ob du dir Sorgen machen musst, weiß ich nicht. Ich kann dir jedoch sagen was der Anwalt tun wird. Er wird dir eine außergerichtliche Einigung vorschlagen. Das er dies nicht umsonst macht, dürfte dir wohl klar sein. Du kannst dich auch darauf verlassen, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auch auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen dich informiert.

Du schreibst: Verkauft habe ich den Receiver für 55€ Ink Versand...beschäftigt sich ein Anwalt überhaupt damit?

Gut zu wissen: Bei einem Streitwert von 55,- EUR betragen die Kosten einer außergerichtlichen Einigung (Anwaltskosten) 83,54 EUR.

In diesen Kosten enthalten sind: Eine Geschäftsgebühr, ein Pauschalbetrag für Auslagen sowie die MwSt.

Für gut 85,- EUR würdest du als Anwalt sicher auch einen kurzen Brief schreiben - oder?

Damit dürfte die Frage nach dem Interesse, sich mit solchen "Kleinigkeiten" zu beschäftigen wohl beantwortet sein.

Tipp: Vielleicht kannst du noch exakt den Text (Kopie) wiedergeben, den du in deiner Artikelbeschreibung im Bezug auf Defekte geschrieben hast.

Fakt ist: Wurde das Gerät nicht als Bastler-Gerät verkauft bist du verpflichtet den Sachmangel zu beheben oder notfalls für Ersatz zu sorgen. Kannst du beides nicht, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten gegen dich als Verkäufer (siehe § 437).

Du schreibst: Hab die rücknahme und so weiter ja ausgeschlossen und auch das ich es mit der Festplatte nicht hinbekommen habe...

Gut zu wissen: Wie bereits mehrfach erwähnt, kommt es darauf an, welche Beschaffenheit im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Wenn du hinreichend darauf hingewiesen hast, dass die Kiste bei dir nicht funktioniert hat, hast du auch nichts zu befürchten.

ich würde kein risiko eingehen und einfach die rücknahme anbieten...

lg, Anna