Dürfen Strafgefangene raus für eine Beerdigung eines nahen Familienangehörigen?
Wie ist das wenn keine Verwandschaft da war, aber eine enge Freundschaft? Wer kontrolliert das, kann jeder behaupten ist mein Freund etc.
bester Freund, beste Freundin würde im Normalfall doch zur Beerdigung kommen.
5 Antworten
Habe das hier gefunden...
(1) 1Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
Er kann also, wie schon gesagt wurde, Urlaub beantragen. Ob der gewährt wird, keine Ahnung, er wird ja nicht umsonst einsitzen.
Naja, dann könnte ja auch eine Hochzeit, eine taufe, ein runder Geburtstag ein Sondergrund sein.
Privat kenne ich niemanden, der im Knast war oder dort arbeitet, kann also nur spekulieren. Ich kann mir vorstellen, dass das Gefängnis genau hingucken, wie gut sich der Gefangene gemacht hat, wie seine Prognose ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er abhaut. Stell dir vor, es ist ein Mörder oder Vergewaltiger, der den Sonderurlaub nutzt, um zu fliehen, und dann jemanden vergewaltigt oder umbringt. Dann ist der Aufschrei groß. Das will kein Gefängnis riskieren.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Für solche und ähnliche Falle gibt es die Möglichkeit einer "Ausführung". Siehe u.A. StVollzG NRW § 53:
Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen noch die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen sind die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, insbesondere sind die Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme zu berücksichtigen.(2) Als vollzugsöffnende Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels kommen namentlich in Betracht:
1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung),
Die JVA kann unter Umständen eine Ausführung genehmigen. Das richtet sich nach den Vollzugsgesetzen der Bundesländer.
Sie dürfen es zumindest beantragen. Ob der Antrag genehmigt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Nein, das interessiert den Strafvollzug herzlich wenig, das wäre ein zu großer Aufwand.
Naja wenn du nicht zur Beerdigung kommst einer sehr nahestehenden Person ..
Ich finds ja auch nicht gut. Aber anscheinend kann man einen Antrag stellen. Da dürfte aber nur ein sehr geringer Teil genehmigt werden.
Dann hättest du das, was dich in den Knast gebracht hast, nicht tun dürfen.
Beerdigung ist ja ein Sondergrund .. und kein normaler Hafturlaub ..