Dürfen Schulen Impfpässe ohne Einverständniserklärung einsammeln?
5 Antworten
Jein, ihn ist auf verlangen eine immunität gegen Masern zu bescheinigen.
Ich bin mir grade unsicher bis wann diese nachzuweisen ist, das Gesetz dahingehen ist ja noch ziemlich neu.
Inzwischen müssen Schüler (bzw. deren Eltern) nachweisen, dass das Kind auf Masern geimpft ist. Also ist es zwingend erforderlich, den Impfpass einsammeln zu lassen (oder eine Kopie davon).
Wurde das Gesetz wieder gekippt?
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Das sogenannte Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl120s0148.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0148.pdf%27%5D__1620765707027
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unterschrieben von
Berlin, den 10. Februar 2020
Der BundespräsidentSteinmeie
rDie BundeskanzlerinDr.Angela Merkel
Der Bundesminister für GesundheitJens Spahn
Der Link von @meinereiner100 führt tatsächlich zu einer unüberblickbaren Seite, aber mein Link, den ich schon zwei mal hier reingestellt habe, führt zu dem Verweis auf das Masernschutzgesetz.
Die Paragraphen kenne ich leider nicht auswendig :-)
Der offizielle Name lautet aber "Masernschutzgesetz"
Na wenn der Gesetzestext im Bundesanzeiger "Nichts" ist, weis ich auch nicht weiter...
Vielleicht mal genau bei dem Link hinsehen - ist nicht alles "blau" - aber du Schlauer hast das sicherlich bemerkt ...
Es gibt gemäß §20 Abs. 9 IFSG drei Möglichkeiten, von denen eine erfüllt seien muss, eine dieser drei ist die Impfung, aber es gibt auch andere.
Nun ja. Durch das "Masernschutzgesetz" ist eine Impfung gegen Masern verpflichtend, um an eine Schule / Kita / etc. zu dürfen.
Ne, es gibt Alternativen.
Hier der entsprechende Auszüge aus §20 IFSG:
„Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
1.
eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
3.
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.“
Nein ...... wozu auch? Allerdings kann es sein, dass Du bestimmte Impfungen nachweisen musst .... so z.B. als Schüler eine MasernImpfung.
Dafür reiht es aber aus, eine Kopie vorzulegen und dem Lehrer Einsicht in den Originalimpfausweis zu gewähren. Motto - ich gebe mein Original nicht aus der Hand.
Ja, das dürfen sie. Beziehungsweiße sie dürfen sagen, dass du sonst nicht mehr zur Schule kommen darfst.
Mit freundlichen Grüßen,
Abraham34123
Auf welcher Rechtsgrundlage sollten sie den Impfpass verlangen können und ansonsten die Schüler von der schulischen Nutzung ausschließen?
der Impfpass ist dein Eigentum
sie können eine Kopie einsammeln
Nein, es gibt keine impfpflicht für Schüler.