Dualismus von Landesherren und Landständen im deutschen Mittelalter?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Wiki-Artikel zu den Landständen heißt es:

In den Ständeordnungen konnte der Landesfürst im Gegensatz zu absolutistischen Herrschaftssystemen außerhalb seines eigenen Herrschaftsgebietes (Kammergüter) ohne die Einwilligung der Landstände keine neuen Steuern erheben und neue Gesetze verabschieden.

Wenn es sich um die Vorbereitung zu einer Klausur in Rechtsgeschichte handelt, dann geht es bei diesem Dualismus wohl um die teilweise auch widerstrebenden Interessen zwischen Landesherrn und Landständen bei Rechtsprechung und Rechtsetzung. Es geht um Rechte und Privilegien, wer darf was und wer setzt sich wie durch.


PeVau  22.03.2017, 10:51

Danke für den Stern!

0