Umfrage: soll das Lied "Leyla" verboten werden?
Es geht um dieses Lied hier: YouTube-Link.
Nach Sexismus-Vorwürfen wurde dieses Lied auf den ersten Veranstaltungen bereits verboten. Auch im Radio (1Live) gibt es bereits Diskussionen darüber.
Der Refrain des Liedes geht: "Ich hab 'nen Puff und meine Puffmama heißt Leyla, sie war schöner, jünger, geiler [...]".
Wie seht ihr das? Sollte dieses Lied verboten werden oder nicht? Erläutert gerne eure Meinung.
Bitte bleibt sachlich.
58 Stimmen
21 Antworten
Niemand, absolut niemand fordert, das Lied zu verbieten. Es geht lediglich darum, es auf gewissen Volksfesten nicht zu spielen, weil die Veranstalter oder örtlichen Behörden es für unpassend halten.
Ein Verbot wird nicht diskutiert. Hört auf mit diesen Lügen!
Das Lied ist nicht "in Würzburg verboten", die Veranstalter eines Volksfests wurden von der Stadt gebeten, es nicht zu spielen. Auch wenn die reißerische Überschrift dieses Schundblatts was anderes suggeriert, man lese den Artikel.
Selbstverständlich nicht.
Allerdings wurde meinem Kenntnisstand nach das Lied bei besagtem Volksfest nicht verboten, sondern die Betreiber wurden gebeten es nicht zu spielen. Das ist ein Unterschied. Eine Bitte kann auch ausgeschlagen werden.
Unser Justizminister hat sich zu der Thematik auch schon sehr eindeutig positioniert.
Der Sänger kann sich auch bei Dir für die kostenlose Reklame bedanken.
Mir reicht der Text, den ich woanders gelesen habe - sofern man da von Text reden kann. Da muss ich den Schwachsinn gar nicht mehr hören.
Und niemand muss das spielen. Man kann auch einfach Geschmack beweisen...
Jeder, der ansatzweise Ahnung von Musik hat, kennt diesen Song mittlerweile oder lebt hinter'm Mond :-)
Jeder der ansatzweise Ahnung von Musik hat, weiß das dieser Song keine Musik ist.
Musik Rassist? (Nur die Musik, die ich mag, ist Musik!).
ich mag z.B. keinen Jazz, erkenne aber an, dass es (teilweise sogar sehr anspruchsvolle) Musik ist. Aber das, wovon hier die Rede ist, ist nun wirklich alles andere. Aber jeder hat ein Recht auf seinen schlechten Geschmack.
Da nicht jeder deinen Musikgeschmack hat, hast du ja auch schlechten Geschmack, wenigstens aus der Sicht der anderen.
Wie sehr mir auch Lieder mit derartigen Texten bzw. auf die Nerfen gehen, wie sehr ich auch derartige "Werte" nicht ausstehen kann, ist es in meinen Augen unsinnig alles sofort verbieten zu wollen.
Ich habe das Gefühl, das heutige Deutschland würde sich immer mehr und mehr in eine "Verbotsgesellschaft" entwickeln und alles, wirklich alles was nicht politisch-korrekt ist, wird sofort auf der "Wand der Schande" vorgeführt. Gerade wenn es um sexuelles geht, darf man sich zu vielen Themen gar nicht mehr kritisch äußern.
Derartige Musik gibt es schon seit Jahrzehnten. Man muss sich nur den Kram aus den Vereinigten Staaten ansehen. Warum werden manche wegen derartigem sofort zur Zielscheibe, während es bei anderen Interpreten "okay" ist?
Aufklärung ist besser als Verbot, vorallem wenn es um den Jugendschutz geht. Nur geht es in diesem Fall (zumindest in meinen Augen) viel mehr um noch eine Sexismusdebatte, als um den Jugendschutz.
Hoffe du kannst etwas mit meiner Antwort anfangen!
Gruß! :-)
Schönen guten Tag!
Aus rechtlicher Sicht müsste man überprüfen, ob ein Verbot dieses Liedes gerechtfertigt sein könnte. Verfassungsrechtlich ist es vertretbar, ein solches Lied eher nicht zu verbieten. Lieder, Musikstücke oder andere Medien wie Filme und Videospiele werden grundsätzlich (meist vor der Veröffentlichung) mit den Vorschriften wie dem des StGB geprüft. Eine solche Prüfung soll unter anderem feststellen, ob das entsprechende Medium jugendgefährdend ist und es einer Eintragung bedarf. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien übernimmt diese Aufgabe. Dazu gibt es Beispiele, wann das der Fall sein könnte. Rap-Songs etwa, bei denen bestimmte Texte einen diskriminierenden und beleidigenden Charakter gegenüber einer bestimmbaren Person oder einem bestimmbaren Personenkreis haben, fallen meist darunter. Das gleiche gilt für antisemitische Äußerungen (siehe: Echo-Verleihung 2018)
Fraglich ist hierbei, ob das bei dem Lied ,,Layla" ebenfalls angenommen werden kann:
Verfassungsrechtlich lässt sich sagen, dass Künstler, die Musikstücke veröffentlichen, grundsätzlich nach Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützt werden. Diese Verfassungsnorm sieht nach Absatz 1 Satz 1 vor, dass ,,Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind". Und hier müsste man sich fragen, was genau unter Kunst zu verstehen ist. Dies ist tatsächlich ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff und somit umstritten. Das Bundesverfassungsgericht stützt sich dabei auf verschiedene Definitionen. Hier benenne ich einfach mal 2 davon:
1) Einmal wird ein Kunstwerk als Kunst angesehen, wenn es einem bestimmten Werktyp zuzuordnen ist, wie zum Beispiel malen, zeichnen, musizieren oder dichten. Solche Musikstücke wie Layla oder andere Songs fallen unterstreitig unter dem Begriff ,,musizieren" und wären nach dieser Auffassung Kunst im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG.
2) Eine andere Auffassung lässt ein Kunstwerk als Kunst zu, wenn der Künstler seine schöpferische Gestaltung in Form von Erfahrungen, Erlebnisse, Ereignisse oder sonstigen Vorstellungen in das Kunstwerk mit einfließen lässt. Bei einem solchen Song, der eindeutig zu den Partysongs zählt, kann man von ausgehen, dass Erlebnisse und Vorstellungen der Künstler in dem Song, vor allem durch den Text, zum tragen kommen (dazu gleich mehr). Aus diesem Grund wäre es hiernach ebenfalls als Kunst anzusehen.
Im Ergebnis fällt es damit in den Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG.
Ein solches Verbot müsste auch gerechtfertigt sein. Obwohl Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG keine Schranken (also keinen Gesetzesvorbehalt) vorsieht, so kann dieses Grundrecht nicht uneingeschränkt gelten. Hier könnte man überlegen, ob dieses Lied nicht mit anderen Verfassungsrechten kollidiert. Kunst hat somit auch Grenzen. Wenn ein Künstler etwa in einem Song eine Person mit vollen Namen benennt (zum Beispiel eine Prominente Person) und in einer diskriminierenden Weise beleidigt oder sonst in der persönlichen Ehre herabwürdigt, so tritt die Kunstfreiheit wegen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG zurück. Es gibt da einige Beispiele!
--> Beim Song ,,Layla" lässt sich sagen, dass hier keine Person explizit benannt und herabgewürdigt wird. Layla ist lediglich ein Name, mit der viele Menschen benannt werden. Ein solcher Text ...,,Puffmama heißt Layla, sie ist schöner, jünger, geiler"... zielt zwar auf eine Person ab, die als sogenannte ,,Puffmama" im Bordell tätig ist und mittels Eigenschaften wie ,,schön, jung und geil" in sexistischer Weise bezeichnet wird, allerdings in einer verfremdeten Art und Weise, die einer bestimmten Person, die Adressat dieser Äußerung sein könnte, nicht zugeordnet werden kann. Dafür ist es zu allgemein gehalten. Zudem handelt es sich bei solchen Texten in Partysongs um ein gewöhnliches Stilmittel, der den Charakter des feierns zum Ausdruck bringt. Ein solches Mittel identifiziert sich als ,,Provokation", was in vielen Songs, vor allem aber in Rap-Songs zur Anwendung kommt. Ein solcher Text, der auf die Eigenschaften einer ,,Puffmama" abzielt, würde wegen seiner nicht grob aufdringlichen Art für ein Verbot dieses Song nicht ausreichen!
Somit wäre dieser Song nach Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG von der Kunstfreiheit geschützt und ein Verbot verfassungsrechtlich (zumindest nach dem oben gesagten) nicht gerechtfertigt. Falls es tatsächlich zu einem bundesweiten Verbot des Songs kommen sollte, bin ich auf die Begründung sehr gespannt. Das könnte man sicherlich anders vertreten!
Das zur verfassungsrechtlichen Frage.
Nach Sexismus-Vorwürfen wurde dieses Lied auf den ersten Veranstaltungen bereits verboten.
Ich mag gelesen zu haben, dass die Stadt Würzburg 2021 einen Beschluss erlassen hat, in der ,,rassistische und sexistische Lieder" nicht abgespielt werden dürfen. Ich habe diesen Beschluss selbst im Internet nicht finden können. Gebietskörperschaften regeln ihre Aufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis und können solche Beschlüsse, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erlassen. Sollte der Beschluss rechtmäßig sein (wovon ich ausgehe) sollte man sich daran zu halten. Der Veranstalter (hier die Stadt Würzburg) hat grundsätzlich das Recht zu entscheiden, welche Lieder etwa bei einem Volksfest abgespielt werden sollen (Stichwort: Gestaltungsfreiheit). Dagegen kann man verwaltungsrechtlich vorgehen.
Interessant: Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Aufhebung des Verbots in der Stadt Würzburg hatte von einem Künstler, der dieses Lied abspielen wollte, keine Aussicht auf Erfolg. Die Begründung kann man gerne hier nachlesen:
https://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/22a01181b.pdf
Ein Verbot dieses Liedes halte ich ingesamt nicht für notwendig. Die Frage, ob einem das Lied gefällt, ist Geschmacksache. Wir haben die Freiheit selber zu entscheiden, welche Lieder wir hören möchten und welche nicht, solange sie nicht gänzlich verboten sind.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/ballermann-hit-in-wuerzburg-verboten-jetzt-spricht-layla-saenger-schuerze-ueber-den-sexismus-vorwurf-art-10854422?wt_mc=rss