Das Gesetzverfahren?
Beurteilet anhand von dieser Aussage: „Der Bundesrat ist ein Störenfried, der den Bundestag in der Ausübung seines Wählerwillens hindert.“ (Tipp: beim Beurteilen geht es um das Betrachten verschiedener Argumente also, was spricht dafür und, was spricht dagegen, sodass man dann entscheidet, welche Argumente überwiegen.)
Könnt ihr mir bitte bei dieser Aufgabe helfen
1 Antwort
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- Im Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland heißt es: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt." (Hervorhebung von mir). Schon von daher ist klar, dass die Länder bei der Gesetzgebung mitzureden haben.
- Die Länder sind älter als der Bund. Sie haben sich 1949 zur Bundesrepublik zusammengeschlossen und entschieden, dass bestimmte Aufgaben, z. B. die Außenpolitik, künftig vom Bundestag geregelt werden. Andere Aufgaben werden weiterhin allein von den Ländern geregelt. Und dann gibt es Gesetze, die nur von Bund und Ländern gemeinsam entschieden werden können.
- Insofern könnte man genausogut den Bundestag als "Störenfried" bezeichnen, der die Länder in der Ausübung ihres Wählerwillens hindert. Was natürlich ebenso Unsinn wäre wie die ursprüngliche Aussage.
- Jeder Bundesbürger ist zugleich Bürger eines Bundeslands und kann daher erwarten, dass sowohl die Interessen seines Bundeslandes also auch die der Bundesrepublik bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden.
- Deshalb legt das Grundgesetz in Artikel 20 fest, dass Deutschland ein Bundesstaat ist, also aus einem Zusammenschluss von Ländern besteht (Föderalismus). Und dass für die Gesetzgebung zwei Verfassungsorgane zuständig sind: Bundestag und Bundesrat.
- Natürlich wird dadurch das Gesetzgebungsverfahren komplizierter. Aber eben auch demokratischer, weil so sichergestellt ist, dass die Interessen der Länder berücksichtigt werden.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Autodidaktisches Studium, Bundestagskandidatur, NGO