Darf mir meine Lehrerin nachträglich noch Täuschungsversuch unterstellen ?

5 Antworten

Es ist vollkommen egal, wann man bei einer Prüfung einen Betrug oder Betrugsversuch bemerkt. Sobald man beweisen kann, dass er stattgefunden hat, muss (oder darf, je nach Bundesland) der Lehrer auf die entsprechende Arbeit eine 6 geben.

Allerdings muss es beweisbar sein. Wenn du, wie du geschrieben hast, dir VORHER einige Gedichtinterpretationen im Internet durchgelesen hast und dich dann in der Klausur nach diesem Inhalt gerichtet hast, war das kein Betrugsversuch. In einem solchen Fall würde ich mich an deiner Stelle wehren.

Aber du schreibst selbst, dass Teile "wortwörtlich" in deiner Arbeit stehen. Das geschieht nicht, wenn man sich an eine von vielen Gedichtinterpretationen erinnert, sondern das geschieht, wenn man einfach abschreibt. Wenn das der Fall war und du hier gelogen hast, hast du in der Prüfung betrogen und damit 0 Punkte.

Meist ist es für Lehrer ziemlich einfach, den Unterschied festzustellen. Sie sind Experten darin, Schülertexte zu lesen, und kennen die einzelnen Schüler und deren Stil. Da fällt sofort auf, wenn Passagen wo anders her sind (und nicht nur aus dem Gedächtnis wiederholt). Die Veränderungen einiger Worte reicht nicht aus, um das zu verschleiern.

Alles außer deine Interpretation steht so im Internet?

Naja, da sie dich nicht erwischt hat muss sie zumindest den Teil bewerten.

Der andere Teil ist, je nachdem wie wörtlich er übernommen wurde nicht deine eigene Leistung, sondern die eines Dritten. So kann man die schlechte Benotung schon begründen.

Die Begründung, du hättest vom Handy abgeschrieben und während der Klausur getäuscht ist nicht haltbar. Das kann man dir im Nachhinein nicht einfach so unterstellen. Das würde ich der Lehrerin auch so sagen und vielleicht könnt ihr euch ja noch auf eine kurze mündliche Überprüfung einigen.

Hallo Cubeeyy,

die Sache mit dem Handy kann die Lehrerin nur vermuten, aber nicht nachweisen.

Was den Zeitpunkt angeht: Es ist egal, wann die Lehrerin etwas feststellt.

Allgemein: In der Gedichtinterpretation sollst du nachweisen, dass du interpretieren kannst. Wenn du jetzt einen Text aus dem Internet wörtlich hineinschreibst, hast du genau das nicht nachgewiesen, dass du es kannst.

Dafür gibt es dann auch keine ausreichende Zensur. Auch mangelhaft geht nicht mehr, denn das würde bedeuten, dass einige Grundkenntnisse da gewesen wären.

Für welche Leistung willst du eigentlich Punkte haben?

Da das Internet aber eine gute Sache ist und man sich auch hier Kenntnisse holen kann, hätte es eine Möglichkeit gegeben:

Du schreibst einen wörtlichen Gedanken aus dem Internet hin, gibst die Quelle an (Wer genau hat das gesagt....) und wertest dann mit eigener Stellungnahme den Gedanken aus, wo du mit ihm übereinstimmst oder auch nicht oder was du anders siehst und warum.

Dann hättest du mit bekanntem Material eine eigenständige Leistung geliefert.

Tut mir leid, aber erst wenn sie den Internetauszug noch bei der Korrektur bemerkt, kann sie dir Null Punkte geben. Erst nach Rückgabe der Arbeit ist keine Verschlechterung der Arbeit möglich.


Cubeeyy 
Beitragsersteller
 01.02.2018, 17:00

kannst du mir dies auch sicher bestätigen, weil wäre das der Fall, dann würde ich doch glatt zur Schulleitung gehen...

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So viel ich weiß, geht das schon. Jedoch kann sie dir nicht unterstellen dein Handy genutzt zu haben. Wenn du halt die Interpretation fast wortwörtlich abgeschrieben hast und dein Lehrer das bemerkt, geht das.


Cubeeyy 
Beitragsersteller
 01.02.2018, 16:59

Ich hab sie ja eigentlich nicht abgeschrieben. Hatte eben nur Glück, dass genau das Gedicht drankam, auf das ich mich mit Interpretationshilfen vorbereitet habe. Wieso soll ich dann nicht alles wortwörtlich so hinschreiben, wenn es noch im Kopf ist?:)

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Rhenia  01.02.2018, 17:15

Weil es keine eigenständige Interpretationsleistung ist, sondern nur aus einer anderen Quelle mehr oder weniger übernommen, und das auch noch ungekennzeichnet. Ist zwar ärgerlich für dich, aber nachvollziehbar...

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