Darf mir ein Reisebüro ein Jahr nach Urlaub die Rechnung schicken?
Liebe Gemeinschaft,
ich habe eine Frage bezüglich eines Reisevertrags und hoffe das ihr mir helfen könnt. Meine Freundin und ich haben letztes Jahr im März eine Reise nach L'loret de Mar gebucht (über's örtliche Reisebüro). Den Gesamtbetrag haben wir per Lastschriftverfahren einziehen lassen. So weit, so gut. Als ich daraufhin Kontoauszüge gezogen habe, ist mir aufgefallen dass das Reisebüro 343,00 € zu wenig eingezogen hatte. Das haben wir erst einmal so stehen gelassen, in der Hoffnung das davon nichts mehr kommt (böse, ich weiß). Wir sind den besagten Urlaub im August also angetreten und hatten eine wirklich schöne Zeit.
Erst ein Jahr später (!!!) im Oktober 2016 bekam ich die Rechnung mit dem noch offenen Betrag von 343,00 €. Meine Freundin sagte nun das ich diese nicht zahlen müsse, da die Rechnung bereits verjährt wäre. Ist das so richtig? Wenn ja, wieso?
Ich hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt und wünsche einen schönen Start in die Woche!
xleeabellax
8 Antworten
Was die Freundin sagt ist nicht richtig.
Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem 31.12. des Jahres in dem die Forderung entstanden ist.
Im Klartext, das Reisebüro könnte die Forderung aus 2015 noch bis 31.12.2018 24 Uhr geltend machen.
Mal davon abgesehen, dass es absolut unredlich ist, offene Rechnungen - von denen ihr auch noch gewußt habt - nicht bezahlen zu wollen. Nein! Das ist nicht verjährt.
Ihr habt die Leistung in Anspruch genommen, das Reisebüro hat wohl einen Fehler bei der Abrechnung gemacht, und die dürfen diesen Restbetrag, der ihnen ja zusteht, in Rechnung stellen.
lg Lilo
Nein, das ist nicht verjährt, nur Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten, hier endet die Verjährung erst ab Ende des 3. Jahres.
Ob man Geld nach bzw. zurückfordern kann, hängt aber auch davon ab, ob man erkennen konnte, dass es zu zahlen war, bzw. es einem nicht zustand.
In eurem Fall ist ganz klar, ihr konntet deutlich erkennen, dass da ein Fehler vorlag und zu wenig abgebucht wurde. Und daher ist die Forderung vollkommen gerechtfertigt.
Was anderes wäre es gewesen, wenn von vornherein eine zu geringe Summe genannt worden wäre und jetzt festgestellt wurde, dass Gebühren vergessen wurden zu berechnen. Diese kann man dann nicht mehr einfordern, weil ihr ja nicht wissen konntet, dass da noch mehr Kosten sind.
Die Verjährungsfrist aus Lieferungen und Leistungen beträgt 3 Jahre (gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand). Das Reisebüro hätte sich also auch noch am 31.12.2018 an Euch wenden können!
Rechtsgrundlage ist § 195 bzw 199 BGB.
Die Verjährung tritt erst mit Ablauf des 3. Jahres in Kraft.
Es ist also noch lange nicht verjährt.
Finde es auch mehr als unredlich das Reisebüro darüber nicht zu informieren wenn zu wenig Geld abgebucht wird.