Darf ich mich physisch wehren wenn ich rassistisch beleidigt werde?
Angenommen ich werde rassistisch beleidigt: Wie darf ich mich wehren? Dürfte ich zuschlagen? Wie sähe da die Rechtslage aus? Auf mich sitzen lassen würde ich das aufjedenfall nicht, auch damit die andere Person nicht auf die Idee kommt, andere rassistisch anzugehen.
in welchem Land?
Deutschland
4 Antworten
Die Art der Beleidigung hat nicht das geringste mit der Legalität deiner Reaktion zu tun.
Du darfst jedes Mittel anwenden, das geeignet ist einen Angriff abzuwehren. Ob dieser Angriff nun verbal oder körperlich erfolgt spielt keine Rolle.
Eine Rolle spielt aber die Unmittelbarkeit, vor einen abgeschlossenen Angriff kannst du dich nicht wehren, er ist ja bereits vollendet.
Sehr wohl ist es aber Notwehr wenn dich jemand in einer Tour beleidigt und gar nicht mehr aufhören möchte, dann, ja, darfst du diesen Angriff auf deine Person auch physisch abwehren. Ob die Beleidigungen rassistischer Natur oder nicht ist hier nicht von Belang, nur ehrverletzend müssen sie sein.
Danke. Es gibt weniges, was entwürdigender ist, als rassistisch beleidigt zu werden.
Du darfst bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf deine rechtlich geschützten Interessen, zu denen auch die Ehre gehört, grundsätzlich alles tun, was erforderlich ist, um diesen Angriff sofort und ohne jede weitere Besorgnis der fortdauernden Rechtsgutsbeeinträchtigung zu beenden.
Eigentlich nicht. Theoretisch existiert bei Notwehr keine Verhältnismäßigkeit.
also in Ö ist die Rechtsprechung meines Wissens da anders: da darfst du nicht mal auf einen Einbrecher schießen, wenn er dir nicht eindeutig nach dem Leben trachtet.
aber nichts, was unverhältnismäßig ist.
In Deutschland gibt es kein Verhältnismäßigkeitserfordernis, lediglich die Grenze des Rechtsmissbrauchs in Gestalt der Gebotenheit.
da darfst du nicht mal auf einen Einbrecher schießen, wenn er dir nicht eindeutig nach dem Leben trachtet.
Und das wage ich mit Blick auf den § 3 öStGB stark zu bezweifeln.
§3, Abs1: (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
lies dir die zweite Hälfte von Abs1 durch! ein Gericht wird mit Sicherheit den Einbruch im Vergleich zum Tod des Einbrechers als geringfügigen Schaden werten!
(Schweinerei, ich weiß!)
Ah, mein Fehler; ich habe deine Aussage falsch gelesen. Mein Hirn hatte da aus dem „wenn…nicht“ irgendwie ein „selbst wenn“ gemacht.
dieser zweite Teil hebelt im Prinzip das ganze Recht auf Notwehr aus, denn es heißt praktisch, dass du als Laie, wenn du dich wehrst, im vollen Stress des Angegriffen-Werdens in Sekundenbruchteilen die Situation richtig einschätzen udn handeln musst, und das dann ein Richter mit voller juristischer Ausbildung und in aller Ruhe beurteilt, ob du richtig entschieden hast - und wenn nicht, gehst du sitzen.
Notwehr gilt auch bei massiven Beleidigungen gegen die Ehre, also im Prinzip dürfte man sich entsprechend wehren. Aber das gilt nur, wenn die Beleidigungen anhalten, also nach einem Spruch, gilt das nicht mehr. Dann hilft nur eine Anzeige.
Mit Worten wehren. Körperliche Notwehr nur dann wenn du in Gefahr bist.
aber nichts, was unverhältnismäßig ist.