darf ein lehrer aus strafe was abschreiben lassen

13 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du dich gegen eine Entscheisung deines Lehres ernsthaft zur Wehr setzen willst, solltest du das Recht kennen und argumentieren können.

Dies bisherigen Antworten hier kannst du jedenfalls nahezu ausnahmslos in die Tonne treten :-(

Grundlage des Handelns des Lehrers war § 53 (2) SchulG NRW. Demnach dürfen als Ordnungsmassnahme "Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen", wirksam erteilt werden. Darüberhinaus dürfte das in der Schulordnung ähnlich verankert sein.

Juristisch gesehen ist das Verhalten demnach völlig rechtmäßig.

Pädagogisch betrachtet, wäre Intellekt, Einsichtsfähigkeit und Sprachvermögen des Beroffenen zu berücksichtigen.

Einem verhaltensauffälligen, beratungsresisiten Hauptschüler würde ich auch eher mit der Verbotskeule kommen und ihm die Einhaltung von Regeln durch diese Gedächtnisleistung einbläuen. Deshalb lernt man an einer Hauptschule Gedichte auch auswendig und stellt überwiegend reine Inhaltsfragen ab, am Gymnasium kommt es auf Interpretaion und Sprachananlyse an.

Einem intelligenten, zur Reflexion neigenden Schüler wäre eine benotete Facharbeit zum Thema "Kaugummikaune und Auswirkungen auf die Klassengemeinschaft" zu stellen, um eine dauerhafte Verhaltensänderung herbeizuführen.

Und deine Klassenkonferenz anzuberaumen, wenn der Regelverstoß anhält.

Das kannst du gerne mit ihm ausdiskutieren, wenn du gut verbereitet Argumente vorhälst - an der Entscheisung wirst und kannst du aber nichts ändern.

G imager761

Wo sollte es ein Gesetz dagegen geben?


Ein Lehrer darf aus erzieherischen Zwecken Zusatzarbeiten verteilen. Dies kann in schriftlicher Form, aber auch eine Tätigkeit sein. Genauer geregelt ist das in der Landes-Schulordnung deines Bundeslandes. Die Schulordnung kannst du bei deinem Direktor bekommen.

Schulangelegenheit -> Schulgesetz -> Ländersache -> also abhängig vom Bundesland, in dem du lebst und dem Schulgesetz bzw. der Verordnung dort. Wo wohnst du also?


anritsu767 
Beitragsersteller
 04.11.2011, 13:34

nrw

anritsu767 
Beitragsersteller
 04.11.2011, 13:34

nrw

anritsu767 
Beitragsersteller
 04.11.2011, 13:34

nrw

FataMorgana2010  04.11.2011, 13:42
@anritsu767

Hier eine Auflistung, was in NRW alles so erlaubt ist:

Erzieherische Einwirkungen (§ 53 (2) SchulG) sind insbesondere

  • das erzieherische Gespräch,

  • die Ermahnung,

  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,

  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,

  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,

  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,

  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,

  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens

  • und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Das alles jetzt unterhalb der Schwelle der Ordnungsmaßnahmen (also so Dinge wie Schulverweis etc.). Beim Abschreiben kann der Lehrer durchaus argumentieren, dass das unter den letzten Punkt fällt - da wirst du nicht viel machen können. Allerdings ist es so, dass schon mal erfolgreich argumentiert wurde, so mechanische Abschreiben entwürdigend ist - aber bei 50 kurzen Sätzen wird man hier nicht durchkommen. Wenn das regelmäßig vorkommt und mehr, dann vielleicht.

FataMorgana2010  04.11.2011, 13:42
@anritsu767

Hier eine Auflistung, was in NRW alles so erlaubt ist:

Erzieherische Einwirkungen (§ 53 (2) SchulG) sind insbesondere

  • das erzieherische Gespräch,

  • die Ermahnung,

  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,

  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,

  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,

  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,

  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,

  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens

  • und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Das alles jetzt unterhalb der Schwelle der Ordnungsmaßnahmen (also so Dinge wie Schulverweis etc.). Beim Abschreiben kann der Lehrer durchaus argumentieren, dass das unter den letzten Punkt fällt - da wirst du nicht viel machen können. Allerdings ist es so, dass schon mal erfolgreich argumentiert wurde, so mechanische Abschreiben entwürdigend ist - aber bei 50 kurzen Sätzen wird man hier nicht durchkommen. Wenn das regelmäßig vorkommt und mehr, dann vielleicht.

Das rein mechanische Aufschreiben eines Satzes ist natürlich eine dämliche Strafarbeit. Ob ein Lehrer die so geben darf, weiß ich nicht. Dass er, wenn ein Schüler gegen die Regeln im Unterricht verstößt, eine Strafarbeit aufgeben darf, ist klar. Darum soll deine Mitschülerin froh sein, dass sie einfach nur einen Satz fünfzig mal schreiben muß. Der Lehrer hätte ihr auch zwei Seiten "Warum ich keinen Kaugummi im Unterricht kauen darf" aufgeben können. Daran hätte sie dreimal so lang gesessen wie an der blöden Aufschreiberei.