Darf ein dauerhaft geistesgestörter ein Geschenk annehmen?

6 Antworten

Kommt drauf an. Wenn er unter 104 BGB fällt, dann darf er das rein vom Wortlaut des Gesetzes her nicht. Die Schenkung stellt einen Vertrag dar, den muss er annehmen können, die Annahme erfolgt durch Willenserklärung, die kann er als Geschäftsunfähiger gem. § 104 BGB aber nicht wirksam abgeben bzw. eine abgegebene WE wäre nichtig gem. § 105 BGB.

Eine vergleichbare Regelung wie beim beschränkt Geschäftsfähigen, die eine Ausnahme bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften darstellt gibt es nicht.

Es müsste der gesetzliche Vertreter annehmen, wobei das beim Minderjährigen (und beim minderjährigen Geisteskranken) gerne die Eltern sind und das die Prüfung dann vermutlich noch etwas ziehen wird, da ein Vertretungsausschluss besteht (Bruder ist ja vermutlich in gerader Linie mit den Eltern verwandt), der aber nicht greift, weil sowohl die Annahme des Schenkungsvertrages als auch die finale Übereignung beides lediglich rechtlich vorteilhaft ist bzw. sich kein rechtlicher Nachteil ergibt.

Nein, wer nicht geschäftsfähig ist kann keine wirksame Willenserklärung abgeben (§ 105 (1) BGB).

Da auch eine Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, ist eine solche somit nicht möglich.


Edehund245 
Beitragsersteller
 14.11.2023, 17:18

Aber er zieht doch ein rechtlichen Vorteil daraus heraus oder

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dabei geht es um die Frage der Geschäftsfähigkeit, Vertrag, Einigung und Willenserklärung, Übergaben und Annahme, Pflegschaft

Wer ist rechtsfähig? Alle natürlichen Personen sind rechtsfähig. Mit Vollendung der Geburt wird jeder Mensch sofort zur natürlichen Person. Diese Person ist ab diesem Zeitpunkt theoretisch Träger von Rechten und "Pflichten".

Theoiretisch, aber wenn eine Person rechtsfähig ist, dann ist sie nicht auch automatisch geschäftsfähig. Wo steht das?

Wer gilt als geschäftsfähig?

Als geschäftsfähig gelten Personen, die Willenserklärungen rechtsgültig abgeben und entgegennehmen können. Was steckt dahinter in Konsequenz?

Soweit mit kurzen Stichworten....

Was macht denn der Bruder , was macht Manfred? Was ist das rechlich gesehen? Was ist damit evtl zustande gekommen oder wenn nicht, warum nicht? Begründe es.

Das kann geprüft werden: also mach es.

Aber... wieder ein evtl. Holperstein... ist einer Person, die nicht geschäfstfähig ist, der Abschluss sämtlicher Geschäfte verboten...gibt es da Ausnahmen? Wie kann man das prüfen. gibt es da einen Paragrafen. Gibt es so was wie rechtlich vorteilhaft und was bedeutet das?

schu me moa; AM BESTEN ins BGB

Soeinen Fall gibt es nicht. Es gibt keine 'geistesgestörten' Menschen. Solche Begriffe haben va die Nazis für Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung gebraucht.

Weiterhin gibt es keine 'Heilanstalten' mehr. Solche Einrichtungen sind Relikte aus dem späten 19. bis frühen 20. Jahrhunderts. Sie glichen eher Gefängnissen. Es gab keine fortschrittliche Diagnostik und Behandlung für Menschen mit psychischer Erkrankung.

Dass ein Mensch der als 'geistesggestört' betitelt in eine 'Heilanstalt' vergangener Jahrhunderte eingewiesen wird und dann ein Mac Book geschenkt bekommt ist schlicht unmöglich.


BeviBaby  14.11.2023, 17:28

Dann lies stattdessen einfach 'Geisteskrank' oder "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindlich".

Wäre halt etwas lang sowas zu schreiben...

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JodlMcSwaggins  14.11.2023, 20:16
@BeviBaby

Witzig. Es heißt 'psychische Erkrankung'.

Abgesehen davon ist 'geistesgestört' ein abwertender Begriff der nichts mit tatsächlich psychisch erkrankten Personen zu tun hat.

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BeviBaby  14.11.2023, 20:35
@JodlMcSwaggins
Witzig. Es heißt 'psychische Erkrankung'.

Nein. Und das wäre hier vom Aufgabensteller auch grob falsch, denn die Aufgabe wäre in ihrem grundlegenden Inhalt damit nicht eindeutig.

Der Aufgabensteller möchte mit einer Formulierung wie 'dauerhaft geisteskrank' auf einen ganz klaren Umstand hindeuten, nämlich den, dass die Person nicht mehr geschäftsfähig ist nach § 104 BGB, auf den ich da oben ja auch Bezug nehme.

Würde da lediglich stehen 'psychisch krank', dann wäre die Aufgabe nicht eindeutig, denn eine psychische Krankheit schließt nicht automatisch die Geschäftsfähigkeit aus, gleichzeitig kann die Geschäftsfähigkeit auch ausgeschlossen sein bei z.B. einer Demenz oder wenn gar keine Krankheit, sondern z.B. eine geistige Behinderung vorliegt.

Hier muss man aber eben AUCH berücksichtigen, dass es auf die Schwere ankommt und nicht JEDE geistige Behinderung und auch nicht JEDER Grad der Demenz automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge hat.

Anders gesagt: Es ist kompliziert. 'Psychisch krank' würde auf keinen Fall ausreichen, eine Diagnose hinzuschreiben wäre in meinen Augen auch nicht zielführend, denn hier geht man aus dem Bereich Jura dran und nicht als medizinischer Gutachter.

Abgesehen davon ist 'geistesgestört' ein abwertender Begriff der nichts mit tatsächlich psychisch erkrankten Personen zu tun hat.

Was hier nichts zur Sache tut. Aus verschiedenen Gründen, die ich oben bereits erläutert habe.

Die eigentliche Frage hast du nebenbei nicht beantwortet, aber das nur am Rande.

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