Darf ein Bauunternehmen seine angestellten für einen kurzen Zeitraum verleihen?

4 Antworten

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe

Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet

a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,

b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

Vermutlich musst du "verleihen" genau definieren. Subunternehmer zu beauftragen dürfte erlaubt sein bzw. könnte was anderes sein als Verleih von Arbeitskräften.

notting

Woher ich das weiß:Recherche

Nur, wenn es eine Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung hat, so wie Zeitarbeitsfirmen.


Inkognito-Nutzer   24.08.2024, 14:04

Wo bekommt man diese Genehmigung?

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Nein.

Um Arbeitskräfte verleihen zu können, ist eine Lizenz erforderlich.


Inkognito-Nutzer   24.08.2024, 14:04

wie bekommt man die ?

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