Braucht man bei einem Roller, der auf Motorkick mit 45 Km/h angemeldet ist Fernlicht?

1 Antwort

Lichttechnik.

Nach §§ 49a - 54 StVOZ // 93/92 EWG.

Begrenzungsleuchten und Standlicht:
nach EG vorgeschrieben, nach
StVZO zulässig
Mindestanzahl: 1, nach EG
auch 2
in der Breite: symmetrisch zur
Fahrzeug-Längsachse
nach StVZO nur im Scheinwerfer
in der Höhe: 350-1200 mm,
nach StVZO bis 1500 mm
Abblendlicht:
vorgeschrieben
Mindestanzahl: 1, nach EG
auch 2
in der Breite nach EG:
bei 2 Scheinwerfern
maximaler Abstand zueinander
200 mm, symmetrisch zur Fahrzeug-
Längsachse
>>in der Breite nach StVZO:
maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer,
symmetrisch
zur Fahrzeug-Längsachse
in der Höhe: 500–1200 mm, nach
StVZO vor EZ 1. Januar 1988
bis 1000 mm

Fernlicht: vorgeschrieben Mindestanzahl: 1 oder 2 in der Breite bei 2 Scheinwerfern: maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm in der Höhe: keine besondere Vorschrift blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig

Quelle: www.bernards-motorrad-service.dewww.dekra.de als PDF . 


Apfel7878 
Beitragsersteller
 09.02.2017, 20:49

Danke!

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