Berechnung von Arbeitslosengeld (zuvor Arbeitsunfall)?
Ich hatte im August 2019 einen Arbeitsunfall und bin noch durchgehend bzw ununterbrochn bis Ende April 2020 krankgeschrieben. Da es ein Arbeitsunfall war erhielt ich bzw erhalte ich jetzt noch Verletztengeld von der Unfallkasse. Also von der Berufsgenossenschaft. Diese zahlt mir derzeit etwa 80 Prozent des Bruttolohns. Was genau meinem davor bezogenen Nettolohns entspricht. Verdiene also exakt das gleiche, als hätte ich gearbeitet. Die Unfallkasse zahlt auch Beiträge in meine Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Ich hatte 2000,- € netto zuvor verdient und erhalte nun auch 2000,- € netto an Verletztengeld wegen des Arbeitsunfalls.
Aber jetzt werde ich, sobald das Verletztengeld endet arbeitslos.
Nun sagt das Arbeitsamt das ich nur Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit von Mai 2019 bis Juli 2019 habe. Die Monate August 2019 bis April 2020 zählen nicht.
Sie berechnen daher von den 6000,- € 67 %. Sind circa 4000,-. Diesen Betrag teilen sie durch 360 und nehmen dann das mal 30. Das ergibt dann circa 333,- € Arbeitslosengeld.
Sie sagen, dass das Verletztengeld nicht mit einbezogen wird. Wenn ich möchte könnte ich aufstocken.
die Berufsgenossenschaft zahlte auch Beiträge in meine Arbeitslosen und Rentenversicherung ein. Das Arbeitsamt zählt diese einbezahlten Beiträge aber nicht mit.
3 Antworten
Hi.
Beim Arbeitslosengeld wird immer auf das Entgelt abgestellt - Verletztengeld ist aber eine Sozialleistung und wird daher nicht mitgerechnet.
§ 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
- Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz
Aber:
§ 152 Fiktive Bemessung(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
Diese fiktive Bemessung sollte geprüft werden!
Viel Glück!
was soll ich jetzt tun?Hiiiilfe.
ich kann nicht davon leben. Ich will nicht in der Fußgängerzone betteln. Das ist aber doch eh verboten. Lebe ich jetzt auf der Straße. Nur weil ich vor der Arbeitslosigkeit einen Arbeitsunfall hatte?
Die Frage wurde doch angemessen beantwortet. Es sollte geprüft werden, ob die Berechnung korrekt ist. Einen passenden Paragraphen hast du erhalten.
Der Berechnung kannst du sicher nicht hier bei Gutefrage widersprechen, sondern bei der Agentur für Arbeit.
Das AlG 1 errechnet sich aus den 12 Monaten vor dem Unfallereignis. (wie übrigens aus das Verletztengeld)
Bezug ist IMMER das beitragspflichtige BRUTTO-Einkommen.
Die Unfallkasse zahlt auch Beiträge in meine Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Dann muss dies bei der Berechnung von ALG I wie auch bei vorheriger Krankengeldzahlung mit berücksichtigt werden.
Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall ist eine dem Krankengeld vergleichbare Lohnersatzleistung,
Denn sonst würde eine Ungleichbehandlung vorliegen.
Stelle den entsprechenden Antrag und gehe in den Widerspruch, wenn Du wirklich nur ein solch geringes ALG I "zugesprochen" bekommen würdest.
Zusätzlich wende Dich dann an einen Fachanwalt für Sozialrecht, bzw. an eine entsprechende Beratungsstelle ..... z.B. Caritas.
das ist keine Antwort auf meine Frage. Bekomme ich jetzt wirklich weniger als Hartz 4, obwohl ich vor dem Arbeitsunfall 2000 verdient habe? Ich muss also jetzt ins betteln gehen. Wieso und wozu zahlt denn dann überhaupt die Unfallkasse in die Arbeitslosenversicherung mit ein? Da kann ich js jetzt gleich von der Brücke springen.