Beide im Grundbuch und trotzdem kein Anspruch?

4 Antworten

Sie hätte nur auf das Anspruch was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Das kann grundsätzlich richtig sein.

Sie sollte sich jedoch die berühmte zweite Meinung einholen.

Idealerweise von einem Fachanwalt für Familienrecht.

Ich persönlich würde den Grundbucheintrag als Anspruch werten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Was in die Ehe mitgebracht worde, kann auch aus dieser wieder rausgeführt werden.

Da sie vorher schon als Miteigentümerin eingetragen war, ändert die Scheidung daran gar nichts. Eine Ehe käme ja sonst einer Enteignung gleich. Da könnte man ja auch genausogut ihn leer ausgehen lassen.

Der übliche Fall ist, dass die Bude versilbert und der Verkaufspreis aufgeteilt wird. Meist fehlen beiden Partnern die finanziellen Mittel , den jeweils anderen auszuzahlen.


Malafe 
Beitragsersteller
 16.09.2024, 23:26

Die Argumentation ist die, dass das Geld für das Grundstück und des Hauses von seinen Eltern kam. Um hier nicht falsch verstanden zu werden: sie will ihn keinesfalls „ausnehmen“ aber sie muss mit den Kindern eine geeignete Wohnung finden und vorallem auch finanzieren.

michi57319  16.09.2024, 23:37
@Malafe

Sie wird auch keinesfalls mittellos aus dieser Ehe gehen. Für die Kinder ist er sowieso zahlungspflichtig, für sie unter Umständen auch. Kommt auf das Alter der Kinder an.

Irgendwie versteh ich die Argumentation des Anwaltes nicht, dass ein Anspruch nicht bestehe, weil Grund und Haus von den Schwiegereltern finanziert wurden. Das gilt ja genauso für den (noch)Ehemann, also hätte der ja auch keinen Anspruch darauf.

Nachdem beide als Bruchteilseigentümer im Grundbuch stehen und keine einvernehmliche Lösung zu erzielen ist, bleibt doch nur die Teilungsversteigerung und dann wird der Erlös entsprechend dem Eigentumsverhältnis aufgeteilt.

Die Berechnung des Zugewinnausgleiches wird davon nicht berührt.

Bei einer Scheidung wird auch der Unterhaltsanspruch für Frau und Kinder festgelegt.